Inkasso-Glossar: Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung

Unter dem Begriff der Zwangsvollstreckung sind alle diejenigen Maßnahmen zusammengefasst, die von den Vollstreckungsorganen (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) auf Antrag des Gläubigers ergriffen werden können.

In der Praxis sind hier insbesondere die Maßnahmen einer Pfändung von Relevanz, die dem Gläubiger eine Befriedigung seiner Forderung ermöglichen sollen.

Die wohl bekannteste Vollstreckungshandlung ist die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher, obwohl es sich hierbei um die am wenigsten erfolgversprechende handelt. Von weitaus größerem Erfolg gekrönt sind Pfändungsmaßnahmen in Forderungen, wie z.B. die Lohnpfändung oder die Kontenpfändung. Auch die Pfändung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung kann erfolgversprechend sein.

Für die Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungtitel die Grundvoraussetzung.  Der Normalfall ist ein (End-) Urteil. Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen (§300 ZPO), die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Rechtskraft nach § 705; Ein Urteil ist rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708ff; Ausspruch im Erkenntnisverfahren: “Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.” Ausnahmen hierbei (kein Ausspruch, aber dennoch vorläufig vollstreckbar): Arrest, einstweilige Verfügung, Arbeitsgerichtliches Urteil. Weitere Vollstreckungtitel aus der ZPO sind z. B. Prozeßvergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Notarielle Urkunden mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Anwaltsvergleich. Aus weiteren Gesetzen wie z. B. der Insolvenzordnung sind die Eintragung in die Insolvenztabelle, Insolvenzplan, Schuldenbereinigungsplan und vieles mehr (vgl. auch § 68 GVGA).

Verschiedene Arten der Zwangsvollstreckung

Je nachdem, was geschuldet ist, kommen verschiedene Wege der Zwangsvollstreckung in Betracht:

Anspruch auf eine Geldsumme

Ist der Schuldner zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt worden, wird sich die Zwangsvollstreckung danach richten, über welche Vermögensgegenstände der Schuldner verfügt, in die der Gläubiger vollstrecken kann:

  • Der Gläubiger kann zunächst in sogenannte bewegliche Sachen des Schuldners wie zum Beispiel in eine Münzsammlung, Schmuck oder luxuriösen Hausrat vollstrecken. Zur Vollstreckung pfändet der Gerichtsvollzieher die Gegenstände und versteigert sie dann öffentlich (Mobiliarvollstreckung).

  • Der Gläubiger kann zur Durchsetzung seiner Geldforderung auch in Forderungen vollstrecken, die dem Schuldner gegen Dritte zustehen. Besonders wichtig sind hier Forderungen des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Lohn oder Gehalt und Forderungen des Schuldners gegen seine Bank auf Auszahlung seines Guthabens (Forderungsvollstreckung).

Der Gläubiger kann zur Durchsetzung seiner Geldforderung auch Grundstücke oder Eigentumswohnungen (also Immobilien) des Schuldners pfänden und sie zwangsversteigern oder unter Zwangsverwaltung stellen lassen. (Zwangsversteigerung). Die Versteigerung findet statt in einer öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt.

Anspruch auf Herausgabe einer Sache (Herausgabevollstreckung)

Ist der Schuldner verpflichtet, eine Sache herauszugeben, so nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Schuldner weg und übergibt sie dem Gläubiger. Besonders wichtig ist hier die Räumung von Mietwohnungen.

Anspruch auf bestimmte Handlungen des Schuldners (Handlungsvollstreckung)

Ist der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung vorzunehmen (zum Beispiel einen Zaun zu entfernen), kommt in Betracht, den Gläubiger zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vorzunehmen (also im Beispiel den Zaun zu entfernen). Ist dies nicht möglich, weil nur der Schuldner selbst in der Lage ist, die geschuldete Handlung vorzunehmen, so kann der Gläubiger, ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festsetzen zu lassen.

Anspruch auf Unterlassung (Unterlassungsvollstreckung)

Ist der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung zu unterlassen (Beispiel: den Gläubiger zu beschimpfen), so kann er bei jeder Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.