Pfändung von Arbeitseinkommen
Der Anspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung seines Arbeitseinkommens kann vom Gläubiger gepfändet werden.
Die Pfändung erfolgt über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist sowohl für den Schuldner als auch für den Arbeitgeber eine unangenehme Pfändungsart. Der Schuldner verliert häufig an Ansehen gegenüber seinem Arbeitgeber, der Arbeitgeber muss die Drittschuldnererklärung abgeben und außerdem den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners anhand der Pfändungstabelle (Anlage zu § 850 c ZPO) errechnen.
Die Pfändung wird mit Zustellung an den Arbeitgeber wirksam. Ist Eile geboten, kann es sinnvoll sein, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen.
Liegt eine Pfändung des Arbeitseinkommens vor, so ist diese auch noch wirksam, wenn der Schuldner bis zu neun Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis eingeht. Wichtig kann dies werden, wenn der Schuldner ein Saisonarbeitsverhältnis hat oder durch die Unterbrechung sich seiner Gläubiger zu entledigen versucht.
Wie folgt pfändbar sind folgende Einkünfte:
- Abfindungen (Pfändungsschutz auf eigenen Antrag, § 850 i ZPO)
- Arbeitslosengeld (nach § 54 SGB I pfändbar)
- Arbeitslosenhilfe (nach § 54 SGB I pfändbar)
- Aufwandsentschädigungen (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
- Auslöse (unpfändbar nach § 850 a ZPO sofern nicht unüblich)
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (relativ pfändbar nach § 850 c ZPO)
- Erschwerniszulagen (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
- Gefahrenzulagen (unpfändbar nach § 850 a ZPO sofern nicht unüblich)
- Gewinnbeteiligungen (relativ pfändbar nach § 850 c ZPO)
- Insolvenzgeld (nach § 54 SGB I pfändbar)
- Jubiläumszuwendungen (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
- Kindergeld (Schutz nach § 54 SGB I)
- Kurzarbeitergeld (nach § 54 SGB I pfändbar)
- Provisionen (Pfändungsschutz auf Antrag, § 850 i ZPO)
- Überstundenvergütung (zur Hälfte unpfändbar, § 850 a ZPO)
- Urlaubsgeld (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
- Weihnachtsvergütung (zur Hälfte unpfändbar, § 850 a ZPO maximal aber bis € 500,00)
- Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (unpfändbar nach § 850 a ZPO)