Inkasso-Glossar: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein Akt der Zwangsvollstreckung, der vom Vollstreckungsgericht erlassen wird. In ihm wird auf eine Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner zugegriffen.

Die Pfändung von Forderungen erfolgt durch die (vom Gläubiger zu veranlassende) Zustellung des Pfändungsbeschlusses, die Verwertung durch den Überweisungsbeschluss. In der Praxis werden beide Beschlüsse gemeinsam an den Drittschuldner übersandt, man spricht daher von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB)

Zuständig ist der Rechtspfleger des Amtsgerichts, in dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch dem Schuldner  zuzustellen.

In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist die zu pfändende Forderung genau zu bezeichnen, der Rechtspfleger prüft nicht, ob die Forderung auch tatsächlich besteht bzw. dem Schuldner zusteht etc.

Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist die Forderung beschlagnahmt, es entsteht ein Pfändungspfandrecht. Gemäß dem in dem Beschluss enthaltenen sogenannten "Arrestatoriums" darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten. Widersetzt er sich diesem Verbot, wird er durch eine Leistung an den Schuldner nicht von seiner Pflicht zur Leistung an den Gläubiger befreit.

Gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kommen als Rechtsbehelfe in Betracht: