Inkasso-Glossar: Pfändungsfreigrenzen

Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungsfreigrenzen (auch Pfändungsfreibetrag genannt) bestimmt, in welcher Höhe eine Forderung eines Schuldners unpfändbar ist. Sie soll dem Schuldner sein eigenes Existenzminimum sichern.

Die genaue Höhe der Pfändungsfreigrenzen ergibt sich aus der Pfändungstabelle einer Anlage zu § 850 c ZPO. Dem Schuldner soll sollen durch die Freigrenzen ein angemessener Einkommensteil verbleiben. Das sind seit dem 01. Juli 2021 (mindestens) 1.259,99 Euro (Grundfreibetrag ohne Unterhaltsverpflichtungen). Daneben soll sichergestellt werden, dass der Schuldner durch die Pfändung von Arbeitseinkommen nicht einen Anspruch auf Sozialleistungen erhält und dadurch die Allgemeinheit belastet.

Der Gläubiger oder Gerichtsvollzieher darf nur das über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze liegende Einkommen des Schuldners pfänden. Der unpfändbare Teil verbleibt in jedem Fall beim Schuldner. Liegt das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze, ist das Arbeitseinkommen unpfändbar.

Welche Pfändungsfreigrenze für den Schuldner gilt, hängt davon ab, für wie viele Personen der Schuldner unterhaltspflichtig ist.

Der zu pfändende Betrag richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet. Zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sind vom Gesamtbruttoeinkommen des Schuldners abzuziehen (§ 850e ZPO):

  • unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Steuern
  • vermögenswirksame Leistungen (soweit vorhanden)

Der davon pfändbare Betrag richtet sich dann nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen (0, 1, 2, 3, 4 oder 5 und mehr).

Nicht das gesamte, über dem so genannten Grundfreibetrag liegende Einkommen (so genannter Mehreinkommen) ist pfändbar, sondern nur ein bestimmter Teil. Das sind (bis zu einer Obergrenze) grundsätzlich:

  • 7/10 des Mehreinkommens, wenn der Schuldner keiner Person Unterhalt leistet
  • 5/10 des Mehreinkommens, wenn der Schuldner einer Person Unterhalt leistet
  • 4/10 des Mehreinkommens, wenn der Schuldner zwei Personen Unterhalt leistet
  • 3/10 des Mehreinkommens, wenn der Schuldner drei Personen Unterhalt leistet
  • 2/10 des Mehreinkommens, wenn der Schuldner vier Personen Unterhalt leistet
  • 1/10 des Mehreinkommens, wenn der Schuldner fünf oder mehr Personen Unterhalt leistet

So soll dem Schuldner einen Anreiz zur Erzielung eines höheren Einkommens bleiben. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze ist nach der Anzahl der Unterhaltspflichten des Schuldners (Arbeitnehmer) gestaffelt. Die aktuellen, seit dem 1. Juli 2021 gültigen und mindestens bis zum 30. Juni 2023 feststehenden monatlichen Pfändungsfreigrenze betragen bei Unterhaltspflichten für

  • keine Person: 1.259,99 Euro
  • 1 Person: 1.729,99 Euro
  • 2 Personen: 1.989,99 Euro
  • 3 Personen: 2.249,99 Euro
  • 4 Personen: 2.519,99 Euro
  • 5 und mehr Personen: 2.779,99 Euro

Einkommen aus Überstunden ist nur zu 50 Prozent, Urlaubsgeld ist überhaupt nicht pfändbar. Die Jahresgratifikation (Weihnachtsgeld) ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens unpfändbar, maximal aber bis 500 Euro. Eine Reihe weiterer Einkunftsarten ist nicht oder nur unter besonderen Umständen pfändbar (z. B. Blindenzulagen, Schmerzensgeldrenten (§ 850a ZPO, § 850b ZPO).

Betreibt der Gläubiger die Pfändung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, kann er nach § 850f Abs. 2 Satz 1 ZPO in erweitertem Maße auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zugreifen. Diesem ist jedoch soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf, § 850f Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dieser Begriff des notwendigen Unterhalts entspricht dem des notwendigen Unterhalts in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Gesetzgeber wollte bei der Einfügung des Absatzes 2 in § 850f ZPO durch das Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung eine ähnliche Vorzugsstellung verschaffen, wie sie in § 850d ZPO für Unterhaltsansprüche bestimmt ist.

Für den Begriff des notwendigen Unterhalts in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass dieser grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Dies gilt auch für den notwendigen Unterhalt im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO, wobei offen bleiben kann, inwieweit im Einzelfall auch auf die Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zurückgegriffen werden kann. Der ausgehend von §§ 28,  § 40 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII durch die Länder festgesetzte Regelsatz für Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) entspricht dem des § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB II in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013 und beträgt seit dem 1. Januar 2018 416,00 €.

Dieser dem Schuldner zu belassene Betrag kann nicht mehr unterschritten werden.