Inkasso-Glossar: Sozialleistungen

Sozialleistungen

Von den diversen Sozialleistungen ist die Sozialhilfe / Hartz IV stets unpfändbar.

Ansonsten richtet sich die Pfändbarkeit von Sozialleistungen im Wesentlichen danach, ob es sich um laufende oder einmalige Sozialleistungen handelt.

Laufende Sozialleistungen, wie zum Beispiel Renten- oder Arbeitslosengelder, sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. Ausnahmen bestehen bei Erziehungs- und Mutterschaftsgeld, die unpfändbar sind. Kindergeld ist nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Kinder pfändbar, so dass es dem Zugriff Dritter entzogen ist.

Einmalige Sozialleistungen, wie zum Beispiel Sterbegelder, können nur dann gepfändet werden, wenn die Pfändung der Billigkeit entspricht. Diese wird regelmäßig dann angenommen, wenn die Forderung, wegen der die Pfändung erfolgen soll, in Zusammenhang mit dem Zweck der Sozialleistung steht. Resultiert also die Forderung zum Beispiel aus der Erbringung einer Dienstleistung in Zusammenhang mit dem Todesfall, kann auch das Sterbegeld gepfändet werden.

Auf einem Konto des Schuldners eingehende Sozialleistungen stehen bei der Kontenpfändung unter besonderem Pfändungsschutz. Der Schuldner kann sieben Tage lang über sie verfügen, ohne dass eine Pfändung greift. Erst danach erfasst eine ausgesprochene Pfändung dem Konto des Schuldners überwiesene Sozialleistungen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Schuldner im Wege der Erinnerung Rechtsbehelf und Rechtsmittel beantragt hat, dass ihm der auf die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin nach der Lohnpfändungstabelle der Zivilprozessordnung unpfändbare Betrag belassen wird. Im Ergebnis wird damit eine insoweit zu erfolgende Aufhebung der Kontenpfändung beantragt.