Inkasso-Glossar: Pfändungsschutz

Pfändungsschutz

Damit der Schuldner durch die Zwangsvollstreckung nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen ist, sind Pfändungen aus sozialen Gründen zahlreichen Einschränkungen unterworfen.

So unterliegen bei der Sachpfändung viele Gegenstände nicht dem Zugriff des Gläubigers. Von besonderer Bedeutung sind hier:

Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienen, soweit sie zu einer angemessenen und bescheidenen Lebens- oder Haushaltsführung benötigt werden. Wegen des beständig steigenden Lebensstandards in Deutschland gehören dazu nahezu sämtliche Geräte aus dem Radio- und TV-Bereich, die der Informationsbeschaffung dienen. Lediglich solche Geräte, die der Schuldner ausschließlich zu Unterhaltungszwecken besitzt, wie zum Beispiel Videokameras und Videorecorder, sind pfändbar. In der Praxis werden selbst diese Geräte vom Gerichtsvollzieher nicht mehr gepfändet, weil die zu erwartenden Veräußerungserlöse in der Regel nicht einmal die Kosten der Verwertung (z.B. durch Versteigerung) decken würden.

  • Sachen, die vom Schuldner zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt werden. Ist der Schuldner beispielsweise als Architekt auf den Computer angewiesen, ohne den er seinen Beruf nicht mehr nachgehen könnte, so greift hier der Pfändungsschutz. Der Computer ist nicht pfändbar.

Bei der Forderungspfändung unterliegt das Arbeitseinkommen besonderem Schutz.

Zunächst ist zu beachten, dass grundsätzlich nur Nettobeträge pfändbar sind. Bei der Frage der Höhe des pfändbaren Betrages sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben nicht mitzurechnen.

Der Pfändungsschutz von Einkünften des Arbeitnehmers ist in drei Gruppen unterteilt, nämlich

Darüber hinaus gibt es auch noch den Pfändungsschutz auf Antrag des Arbeitnehmers, § 850i ZPO .

Durch die kontinuierlich erfolgte Anhebung der Pfändungsfreigrenzen werden die Möglichkeiten der Pfändung von Arbeitseinkommen jedoch stark eingeschränkt.