Inkasso-Glossar: Gläubiger

Gläubiger

Gläubiger ist derjenige, der in einem Schuldverhältnis gegen einen Schuldner einen Anspruch hat, also das Recht, von ihm ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern.

Gegenstück ist der Schuldner. Das ist derjenige, von dem der Gläubiger eine Leistung fordern kann. Verletzt der Schuldner seine Leistungspflicht, können dem Gläubiger neben oder anstelle der Leistung weitere Rechte zustehen (z. B. Rücktritt, Schadensersatz).

Bei einem gegenseitig verpflichtenden Schuldverhältnis sind beide Parteien immer sowohl Gläubiger als auch Schuldner des anderen.

Es bestehen folgende Möglichkeiten von Gläubigermehrheiten:

  • Gesamtgläubiger (§ 428 BGB):
    Jeder Gläubiger kann die ganze Leistung fordern, der Schuldner wird mit der Gesamtleistung an einen Gläubiger von seiner Schuld befreit.
     
  • Teilgläubiger (§ 420 BGB):
    Jeder der Gläubiger kann nur seinen Anteil an der Gesamtschuld einfordern.
     
  • Mitgläubiger (§ 432 BGB): 
    Jeder Gläubiger kann die Gesamtschuld fordern, aber nur zur Leistung an alle Gläubiger gemeinsam.

Ein Wechsel in der Person des Gläubigers ist eine Abtretung.

Ein Wechsel in der Person des Schuldners (Schuldübernahme) bzw. das Hinzutreten eines weiteren Schuldners (Schuldbeitritt) erfordert die Zustimmung des Gläubigers.

Im Inkassowesen ist es der Auftraggeber welchen man im Außenverhältnis, also im Verhältnis zum Schuldner, als Gläubiger bezeichnet. Da seine Forderung nicht erfüllt wurde befindet sich der Schuldner in Zahlungsverzug.