Inkasso-Glossar: Schuldbeitritt

Schuldbeitritt

Im Unterschied zur Schuldübernahme ist die Mitübernahme einer bestehenden Schuld (Schuldbeitritt) gesetzlich nicht geregelt.

Ein Dritter kann sich ohne Formvorschriften gegenüber einem Gläubiger verpflichten, für eine schon bestehende Schuld eines anderen mit diesem gleichrangig zu haften. Der Erstschuldner und der Beitretende haften als Gesamtschuldner.

Die Abgrenzung des Schuldbeitritts von der Bürgschaft ist in der Praxis von Bedeutung, da die Bürgschaft im Unterschied zum Schuldbeitritt der Schriftform bedarf.

Ein Schuldbeitritt ist dann anzunehmen, wenn der sich verpflichtende Vertragspartner ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse daran hat, dass die Verbindlichkeit eines Dritten getilgt wird.

Eine Bürgschaft dagegen wird meist im Interesse eines anderen übernommen. Im Zweifelsfall ist von einem Bürgschaftsversprechen auszugehen, da dem Schriftformerfordernis Schutzwirkung zukommt.

Die Umdeutung einer formunwirksamen Bürgschaft in einen Schuldbeitritt verstößt gegen den Schutzzweck des § 766 BGB und ist daher ausgeschlossen.