Inkasso-Glossar: Schuldübernahme

Schuldübernahme

Unter der in § 414 ff. BGB behandelten Schuldübernahme versteht man das Eintreten eines Dritten in das Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger. Dies hat als Auswirkung, dass der bisherige Schuldner von seiner Leistungsverpflichtung befreit wird.

Wird die Schuldübernahme von Drittem und Gläubiger vereinbart, ist sie sofort wirksam. Kommt es hingegen zwischen Drittem und Schuldner zum Schuldübernahmevertrag, hängt die Wirksamkeit von der Zustimmung des Gläubigers ab.

Die Schuldübernahme bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form.

Gegenstück zur Schuldübernahme ist die Abtretung, bei der der Gläubiger wechselt.

Im Ergebnis wird der frühere Gläubiger - im Unterschied zum Schuldbeitritt - von seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger frei. Der neue Schuldner wird im gleichen Umfang wie der frühere Schuldner verpflichtet. Dem gemäß stehen ihm auch alle Einwendungen zu, die der frühere Schuldner dem Gläubiger entgegenhalten konnte.