Abtretung
Die Abtretung, auch Zession genannt, gemäß §398 BGB ermöglicht es dem Gläubiger, eine ihm zustehende Forderung auf eine andere Person zu übertragen. Zur Abtretung geeignete Forderungen müssen nicht notwendigerweise bereits bestehen. Es kann sich auch um künftige Forderungen handeln.
Für eine wirksame Abtretung ist ein entsprechender Vertrag zwischen dem Abtretenden (Zedent) und demjenigen, der die Abtretung annimmt (Zessionar), erforderlich. Dieser Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden, da ein Schriftformerfordernis nicht besteht. Die Abtretung unterliegt ohnedies keinerlei Formvorschriften. Die Schriftform ist dennoch empfehlenswert, um die Abtretung gegenüber Dritten beweisen zu können. Ein Musterformular finden Sie in der Rubrik Formularsammlung in unserem Service & Infopool.
Grundsätzlich darf mit der Abtretung jeder Anspruch abgetreten werden.
Unwirksam ist gemäß §§ 399, 400 BGB
- die Abtretung höchstpersönlichen Ansprüchen (z. B. Urlaubsanspruch, Unterhalts- und Rentenansprüche)
- Abtretung von Ansprüchen, die auf eine besondere Vertrauensbeziehung beruhen
- Abtretung von Forderungen, deren Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist
- Abtretung von unpfändbaren Forderungen
- Abtretung von Forderungen, deren Abtretung gesetzlich untersagt ist (z.B. §§ 473, 717 BGB)
Die Abtretung bedarf grundsätzlich keiner Zustimmung des Schuldners, es sei denn, zwischen Schuldner und Gläubiger ist etwas anderes vereinbart (z.B. Abtretungsverbot). Lediglich bei beidseitigen Handelsgeschäften steht eine solche Vereinbarung der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen, jedoch kann der Schuldner in diesen Fällen auch mit befreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger leisten. Eine davon abweichende Vereinbarung kann nicht getroffen werden.
Nach Abtretung ist der neue Gläubiger mit allen aus der Forderung resultierenden Rechten ausgestattet und tritt somit an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Eine Abweichung ergibt sich bei der sogenannten fiduziarischen oder auch treuhänderischen Abtretung.
Der Schuldner kann gegen den neuen Gläubiger alle ihm gegen den ehemaligen Gläubiger zustehenden Einwendungen erheben. Er kann sich also beispielsweise auch gegenüber dem neuen Gläubiger auf Verjährung, Aufrechnung oder Erfüllung berufen.
Auch die Abtretung künftiger Forderungen ist möglich (z. B. bei einer Globalzession oder einem verlängerten Eigentumsvorbehalt). Die abgetretene Forderung muss jedoch so genau bezeichnet sein, dass sie bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.
Auch auf Schuldnerseite ist zeitweilig die Anwendung einer Abtretungsvereinbarung anzutreffen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung stößt man immer wieder auf findige Schuldner, die einer Pfändung dadurch zu entgehen zu versuchen, dass sie z.B. den pfändbaren Teil ihres Arbeitseinkommens bereits an einen Dritten abgetreten haben. Eine Pfändung läuft damit ins Leere. Leider liegt häufig die Vermutung nahe, dass es sich bei der Abtretungsvereinbarung um ein Scheingeschäft handelt, das einzig dem Zweck dient, sich dem Pfändungszugriff zu entziehen. Einen entsprechenden Nachweis zu führen, wird dem Gläubiger in der Regel jedoch sehr schwer fallen.