Inkasso-Glossar: Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist eines der gebräuchlichsten Sicherungsmittel für den Warenkreditgeber. Anders als die Auflassung ist die Übereignung beweglicher Sachen (Eigentumsübertragung) auch unter einer Bedingung zulässig.

Häufigster Fall ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt, wobei der Käufer erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer wird. Dieser Fall ist in § 449 BGB besonders geregelt.

Durch den Eigentumsvorbehalt, d.h. die aufschiebend bedingte Übereignung bei unbedingt abgeschlossenem Kaufvertrag, behält sich der Veräußerer, z.B. der Warenlieferant, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor; andererseits ist der Erwerber bereits berechtigt, die Sache in Besitz zu nehmen und zu benutzen, ggf. auch zu verwerten. Mit dem Eintritt der Bedingung (in der Regel Zahlung der letzten Kaufpreisrate) geht das Eigentum automatisch auf den Erwerber über, ohne dass es einer nochmaligen Einigung bedarf.

Bei Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag (und damit zur Geltendmachung des Eigentumsherausgabeanspruchs) berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Schuldnerverzug kommt, § 455 BGB. Besonders häufig ist der Eigentumsvorbehalt beim Kreditvertrag; hier gelten nach dem VerbraucherkreditG für den Rücktritt und seine Folgen besondere Vorschriften (Kreditvertrag). Das Eigentum kann auch einseitig, zum Beispiel durch einen Vermerk auf dem mit übersandten Lieferschein oder der Rechnung, wirksam vorbehalten werden, sofern diese Erklärung dem Erwerber mindestens gleichzeitig mit der Übersendung der Ware zugeht.

Bis zum Eintritt der Bedingung hat der Vorbehaltskäufer ein Anwartschaftsrecht an der unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Sache. Während er hinsichtlich der Sache selbst noch Nichtberechtigter ist, so dass eine wirksame Weiterübertragung der Sache nur mit Genehmigung des Eigentümers oder bei gutgläubigem Erwerb möglich ist, kann der Vorbehaltskäufer über das Anwartschaftsrecht bereits als Berechtigter, insbesondere zu Kreditzwecken, verfügen.

Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts sind der erweiterte Eigentumsvorbehalt (auch Kontokorrentvorbehalt genannt), bei dem der Eigentumsübergang von der Bezahlung sämtlicher Forderungen des Vorbehaltsverkäufers (Ausgleich des Kontokorrents) abhängig ist, und der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufige verlängerte Eigentumsvorbehalt Bei diesem darf der Vorbehaltskäufer die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten (Verarbeitung), überträgt dafür aber sicherungshalber (Sicherungsübereignung) durch vorweggenommenes Besitzkonstitut das Eigentum an der durch Verarbeitung erlangten Sache bzw. den Erlös an den Lieferanten oder tritt die künftige Kaufpreisforderung aus einem Weiterverkauf an diesen ab. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt kommt deshalb häufig in Kollision mit der so genannten Globalzession.

Nach der Rechtsprechung gilt bei einem derartigen Zusammentreffen zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession, sofern diese nicht zum Beispiel wegen Sittenwidrigkeit (Übersicherung) oder Verstoß gegen § 9 AGBG (keine Freigabe für verlängerten Eigentumsvorbehalt) nichtig ist, grundsätzlich das Prioritätsprinzip; d.h. die zeitlich früher vereinbarte Sicherung hat Vorrang.