Inkasso-Glossar: Sicherungsübereignung

Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung ist ein in der Gesetzgebung nicht geregelter, aber in der Rechtsprechung anerkannter Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung seiner Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache mit der Verpflichtung zur Rückgabe überträgt.

Die Sicherungsübereignung ist eine Möglichkeit der Kreditsicherung. Hierzu erwirbt der Kreditgeber zu Sicherungszwecken das Eigentum an einer Sache des Kreditnehmers, während der Kreditnehmer unmittelbarer Besitzer bleibt. Die zur übereignung des Eigentums sonst erforderliche übergabe wird bei der Sicherungsübereignung dadurch ersetzt, dass der Erwerber der Sache Eigentümer mit mittelbarem Besitz wird. Neben dem eigentlichen Kreditvertrag wird dieser Vorgang in einem selbständigen Sicherungsübereignungsvertrag festgelegt, wobei Sicherungsübereignung ohne Kreditgewährung nichtig ist.

Der Kreditnehmer, d. h. Sicherungsgeber kann das Gut weiterhin nutzen, der Sicherungsnehmer, z. B. eine Bank, aber bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen sich aus dem Eigentum am Gut befriedigen.

Der weitere Nutzer des Sicherungsguts wird gemäß § 930 BGB Besitzer, was auch als Besitzmittlungsverhältnis bzw. Besitzkonstitut bezeichnet wird.

Der Gläubiger, der als Kreditsicherheit eine Sicherungsübereignung akzeptiert, geht das Risiko ein, dass der Schuldner im Besitz des Sicherungsguts dieses vertragswidrig veräußert, verbraucht oder untergehen lässt.