Inkasso-Glossar: Schuldnerverzug

Schuldnerverzug

In Schuldnerverzug gerät der Schuldner, wenn er nach Fälligkeit trotz Mahnung schuldhaft nicht leistet (§ 286 Abs. 1 BGB).

Gemäß § 286 Abs. 2 BGB ist die Mahnung in folgenden Fällen entbehrlich:

  • Die Leistungszeit ist durch eine vertragliche Vereinbarung nach dem Kalender bestimmt. (Beispiel: Lieferung am 01.10.2009).
  • Die Leistungszeit ist durch ein vorausgehendes Ereignis berechenbar, und es wird eine angemessene Zeit zur Leistung eingeräumt.  "Zahlung zwei Wochen nach Lieferung"
    Voraussetzung ist auch hier, dass eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Durch die einseitige Bestimmung der Leistungszeit (z.B. in der Rechnung) wird ohne Mahnung kein Verzug begründet. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Zahlungsziel.
  • Der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig.
  • Aus besonderen Gründen ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt.

Auch ohne Mahnung kommt gemäß § 286 Abs. 2 BGB ein Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung in Verzug. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Verbrauchervertrag, so gilt dies nur, wenn auf diese Folge ausdrücklich in dem Vertrag hingewiesen wurde.

Ist für die Leistung ein kalendermäßiges Datum bestimmt, so gerät er bei Nichtleistung bis zu diesem Datum auch ohne Mahnung in Schuldnerverzug (§286 II BGB).

Aufgrund der ab dem 1.5.2000 geltenden Regelung des Verzug nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung kraft Gesetzes ein.

Als Rechtsfolge des Schuldnerverzugs

  • hat der Schuldner dem Gläubiger den Verzugsschaden zu ersetzen.
  • Hat die Leistung infolge des Schuldnerverzugs für den Gläubiger kein Interesse, kann er unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  • Wird die Leistung nach Eintritt des Schuldnerverzugs unmöglich, so ist der Schuldner auch schadensersatzpflichtig bei zufällig eingetretener Unmöglichkeit.
  • Der Schuldner hat während des Schuldnerverzugs Verzugszinsen zu entrichten (§ 288 BGB).