Inkasso-Glossar: Verzugsschaden

Verzugsschaden

Gemäß § 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB hat der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu erstatten. Dies gilt auch für die Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens für die Beitreibung der Forderung (Kostenerstattungsanspruch).

Kommt der Schuldner in Verzug, so stellt sich dies als eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB dar. Damit ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen.

Hierunter fallen im Sinne des § 249 BGB insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung und damit auch die Kosten, die dem Gläubiger infolge der Einschaltung eines Inkassounternehmens entstanden sind.

Hier einige Schadenspositionen:

  • Aufgrund der Nichtzahlung des Schuldners konnte der Gläubiger einen eigenen Kredit, den er zu verzinsen hat, nicht in Höhe der Forderung gegen den Schuldner zurückzahlen und muss deshalb auch weiter die Zinsen auf diesen Betrag zahlen. Hier muss der Schuldner den konkreten Zinsschaden ausgleichen.

  • Wegen der Nichtleistung des Schuldners konnte der Gläubiger eine bestimmte Geldanlage mit einer ganz bestimmten und sicheren Rendite nicht tätigen, so dass ihm hier eine bestimmte Rendite in Höhe der Forderung gegen den Schuldner entgangen ist. Diesen Renditeschaden muss der Schuldner dann ausgleichen.

  • Ist ein solcher konkreter Zinsschaden dem Gläubiger nicht nachweisbar, dann kann der Gläubiger den gesetzlichen Verzugszins nach § 288 BGB verlangen. Ist ein Verbraucher an dem Geschäft beteiligt gewesen, so beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ist dagegen kein Verbraucher an dem Geschäft beteiligt gewesen, so beträgt der gesetzliche Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Diesen - abstrakten - Zinsschaden muss der Schuldner dem Gläubiger dann ersetzen.

  • Hat der Schuldner die Forderung trotz Mahnung des Gläubigers nicht ausgeglichen und auch nicht unmittelbar ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben, ist der Gläubiger - ggf. nach Hinweis auf diesen Schritt - berechtigt, die Hilfe eines Rechtsdienstleisters in Anspruch zu nehmen. Hier kommen sowohl Rechtsanwälte als auch zugelassene bzw. registrierte Inkassounternehmen in Betracht. Der Schuldner ist dann grundsätzlich verpflichtet die hier entstandenen Rechtsverfolgungskosten, d.h. die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder aber die Inkassokosten zu tragen.

  • Im Extremfall hat der Gläubiger durch die fehlenden Mittel selbst ein Geschäft nicht abschließen können, so dass ihm hier ein Gewinn entgangen ist. In diesen sehr seltenen Fällen muss der Schuldner den entgangenen Gewinn als Schadensersatz ausgleichen müssen. Der Nachweis, dass der Nichtabschluss des Geschäftes gerade auf dem Verzug beruht, ist für den Gläubiger hier aber sehr schwer.

Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruches ist, dass

  • die Voraussetzungen des Verzuges vorliegen - und -
  • dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist - und -
  • der entstandene Schaden tatsächlich auf dem Eintritt des Verzuges beruht.

Der Gläubiger hat allerdings nach § 254 Abs. 2 BGB dafür zu sorgen, dass der Schaden auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt (Schadensminderungspflicht).

Typische Kosten für einen Verzugsschaden sind Portokosten, Verzugszinsen, Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt, Gerichtskosten für den Mahnbescheid und die Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges.

Als justizbehördlich zugelassenes Inkassounternehmen ist ADF Inkasso stets bestrebt, das Inkassoverfahren nicht nur für den Gläubiger, sondern auch für den Schuldner möglichst kostengünstig zu gestalten.