Inkasso-Glossar: Inkassounternehmen

Inkassounternehmen

Inkassounternehmen umgangssprachlich auch Inkassobüros oder Inkassodienste genannt sind kaufmännisch geführte Unternehmen, welche die geschäftsmäßige Einziehung von Forderungen betreiben.

Die Geltendmachung der Forderung durch Inkassounternehmen geschieht entweder auf der Grundlage einer fiduziarischen Abtretung oder einer Inkassovollmacht. Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen ergeben sich aus dem Inkassovertrag.

Inkassounternehmen benötigen eine Inkassoerlaubnis.

Zu Zeiten des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) durften Inkassounternehmen lediglich außergerichtlich tätig werden und stellten damit keine Konkurrenz, sondern vielmehr eine Ergänzung zur Anwaltschaft dar. Nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zum 01. Juli 2008 sind die Befugnisse von Inkassounternehmen indes erweitert worden. Durch das RDG erhielten Inkassounternehmen die Erlaubnis, zusätzlich gerichtliche Mahnverfahren und Forderungspfändungen zu beantragen.

Der Begriff Inkassounternehmen hat sich wie das Inkassogewerbe erst in neuerer Zeit entwickelt, wurde das 1927 lexikalisch als mit der "Eintreibung gefährdeter Forderungen" befasste Unternehmen als "Inkassobureau" findet sich bereits 1931 unter dem gleichen Stichwort die Definition:

"Ein Erwerbsunternehmen, das gegen Entgelt die Beitreibung der Forderung seiner Kunden bei deren Schuldnern übernimmt. Die Geltendmachung geschieht entweder aufgrund einer Inkassozession oder einer Inkassovollmacht.

Unabhängig von vielfach überkommenen Firmierungen wie zum Beispiel: "Inkassobüro" oder "Inkassokontor" definiert der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen:

"Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Gewerbebetriebe. Sie betreiben geschäftsmäßig die Einziehung von Forderungen."

Auch in der 1980 geänderten Fassung des Rechtsberatungsgesetzes und im Rechtsdienstleistungsgesetz wird der Begriff Inkassounternehmen als Institution zur Forderungseinziehung verwandt.