Inkasso-Glossar: Inkassoerlaubnis

Inkassoerlaubnis

Inkassounternehmen benötigen für ihre Tätigkeit aufgrund der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz gemäß Artikel 1 § 1 RBerG, seit 01.08.2008 nach den Vorschriften des RDG, eine staatliche (behördliche) Erlaubnis. Inkassounternehmen unterliegen staatlicher Überwachung.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Inkassoerlaubnis sind seit 2008 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt, das das im Jahre 1935 in Kraft getretene Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst hat. Seit dem Inkrafttreten des RDG darf nur noch derjenige eine Inkassotätigkeit ausüben, der im Rechtsdienstleistungsregister registriert ist.