Inkasso-Glossar: Vergleich

Vergleich

Der Vergleich ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Der Vergleich selbst ist nicht gesetzlich geregelt. § 779 BGB beinhaltet nur die Definition des Vergleichs und eine gesetzlich geregelte Unwirksamkeit. Ausgeschlossen ist der Vergleichsschluss über streitige Sachverhalte, die nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen (z.B. Sorgerecht für gemeinsames Kind).

Voraussetzungen für einen Vergleich sind:

  • Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis.
  • Über das Rechtsverhältnis besteht Streit, Ungewissheit oder Unsicherheit.
  • Der Streit, die Ungewissheit oder die Unsicherheit wird im Rahmen eines Vertrages durch gegenseitiges Nachgeben beendet.

Als Rechtsverhältnis kommen neben Schuldverhältnissen auch dingliche Rechte, Gestaltungsrechte oder familien- und erbrechtliche Beziehungen in Betracht.

Man unterscheidet zwischen dem außergerichtlichen Vergleich, der auch ohne Rechtsanwalt geschlossen werden kann und ein normales Rechtsgeschäft ist, und dem Prozessvergleich, der vor Gericht geschlossen wird. Letzterer ist gleichzeitig Vollstreckungstitel. Mit ihm kann somit die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Da die Gerichte gehalten sind, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, werden vor Gericht häufig Vergleichsvorschläge unterbreitet.

Aus einem außergerichtlichen Vergleich kann keine Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hier muss der Gläubiger erst auf Erfüllung klagen, um einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erlangen.

Einigen sich die Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren auf einen Vergleich, sind die dadurch entstandenen Kosten nur insoweit beizutreiben, als sie vom Schuldner ausdrücklich übernommen worden sind. Andernfalls trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.