Vollstreckungstitel
Ein Vollstreckungstitel (kurz: Titel) ist eine öffentliche Urkunde, die angibt, dass ein bestimmter Anspruch besteht. Er ist eine der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung. Der Titel muss Angaben über die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung enthalten. Der Inhalt muss außerdem vollstreckungsfähig sein. Damit der Titel vollstreckbar wird, muss dieser regelmäßig mit einer Klausel (sog. Vollstreckungsklausel) versehen sein.
Es gibt unterschiedliche Arten von Vollstreckungstiteln. Zu den wichtigsten gehören:
- Vollstreckungsbescheide (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
- rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile (§ 704 ZPO)
- vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO)
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
- Prozessvergleiche mit vollstreckungsfähigem Inhalt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- vollstreckbare Urkunden, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 und § 800 ZPO)
- vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehle (§ 794 Abs. 1 Nr. 7 ZPO)
- vollstreckbar erklärte Schiedssprüche (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO)
Ein im gerichtlichen Mahnverfahren erwirkter Vollstreckungsbescheid bietet dem Gläubiger die Möglichkeit relativ schnell, kostengünstig und ohne mündliche Verhandlung zu einem Vollstreckungstitel zu kommen. Der Vollstreckungstitel ist Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.