Inkasso-Glossar: Vollstreckungsbescheid

Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid ist der auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassene Vollstreckungstitel. Er wird auf Antrag (§ 699 Abs. 1 ZPO) erlassen.

Hat der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, so erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids.

Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids darf frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und muss nach § 701 ZPO spätestens sechs Monate nach dieser Zustellung beim zentralen Mahngericht eingehen und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.

Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Der Vollstreckungsbescheid wird wahlweise vom Gericht automatisch gemäß § 699 IV ZPO  von Amts wegen dem Antragsgegner zugestellt, oder im Parteibertieb durch einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher. Letzteres kann Zeit sparen, da der Gerichtsvollzieher zeitgleich schon die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Denn ein vom Amtsgericht  erlassener Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

Die Zustellung erfolgt, sofern nichts anderes angegeben wird, an die Adresse, die im Mahnbescheid angegeben wurde.

Binnen zwei Wochen nach Zustellung kann der Antragsgegner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen. Parallel zum Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann auch der Einspruch auf einen Teil der Forderung, auf die Zinsen oder auch nur auf die Kosten des Verfahrens beschränkt werden.

Wird der Vollstreckungsbescheid nicht durch Einspruch angefochten, wird er rechtskräftig

Die Rechtsfolge bei einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist die, dass die Streitsache von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht (das Gericht der Hauptsache) abgegeben wird. 

(vgl. §§ 699, 700 ZPO)