Inkasso-Glossar: Versäumnisverfahren

Versäumnisverfahren / Versäumnisurteil

Sinn des Versäumnisverfahrens ist es, dem Kläger eine schnelle Möglichkeit zur Vollstreckung an die Hand zu geben, wenn der Beklagte nicht erscheint.

Versäumnisurteile sind nach § 708 Nr. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) stets vorläufig vollstreckbar und ermöglichen die Zwangsvollstreckung. Ein Versäumnisurteil ergeht auf Antrag einer Partei, wenn der Gegner zum Gerichtstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint und verhandelt.

Im schriftlichen Vorverfahren kann ebenfalls ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil ergehen, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig anzeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen will.