Inkasso-Glossar: Zinsen

Zinsen

Zinsen sind der Preis für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit. Er wird dafür gezahlt, dass der Kapitalgeber die Verwendung des Kapitals für Investitions- und Konsumzwecke zurückstellt. Der Kapitalgeber soll einen Anreiz dafür erhalten, dass er auf den momentanen Verbrauch verzichtet und das Kapital stattdessen erst in der Zukunft selbst nutzt.

Für den Gläubiger sind dabei vor allem die Verzugszinsen von Interesse.

Der Zinssatz liegt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres aktualisiert und von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben.

Die Regelung über die Höhe des Zinssatzes gilt bei Handelsgeschäften auch für Kaufleute. Es handelt sich hierbei allerdings lediglich um Mindestzinssätze. Kann aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zinssatz verlangt werden, z.B. aufgrund einer Zwischenfinanzierung durch die Hausbank, die Ihnen einen höheren Zinssatz berechnet, so gilt der entsprechend höhere Zinssatz, der auch vom Schuldner als Ersatz des Verzugsschadens verlangt werden kann.

Im Zivilprozess hat der Schuldner ab Rechtshängigkeit der Klage eine Geldschuld auch ohne Verzug nach § 291 BGB mit mindestens dem gesetzlichen Zinssatz  gem. § 246 BGB zu verzinsen. Die Vorschrift gilt im Verwaltungsprozess etc. entsprechend.

Ohne Antrag wird die Zinszahlungspflicht vom Gericht nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Streitwerthöhe sind die geltend gemachten Zinsen nicht zu berücksichtigen.

Der Zinsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Um die Verjährung zu unterbrechen, muss vor Ablauf der Frist ein Vollstreckungsversuch eingeleitet werden.