Inkasso-Glossar: Zurückbehaltungsrecht

Zurückbehaltungsrecht

Ein Schuldner kann (§ 273 Abs. 1 BGB) eine geschuldete Leistung verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, das Basis seiner Verpflichtung ist, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird.

Voraussetzungen:

  • die Gegenseitigkeit der Ansprüche, d.h. beide Parteien haben Ansprüche gegeneinander,
  • der Gegenanspruch des Schuldners muss wirksam fällig und durchsetzbar sein,
  • die Ansprüche müssen auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen (Vertrag, Gesetz),
  • das Zurückbehaltungsrecht darf weder vertraglich noch gesetzlich ausgeschlossen sein.

Der Schuldner kann sein Zurückbehaltungsrecht in analoger Anwendung des § 215 BGB auch mit einem verjährtem Gegenanspruch geltend machen, sofern sein Anspruch noch nicht verjährt war, als der Anspruch des Schuldners wirksam war.

Ausgeschlossen werden kann das Zurückbehaltungsrecht durch Gesetz, Vertrag und durch allgemeine Geschäftsbedingungen (mit Einschränkungen). Durch eine vom Gläubiger gestellte Sicherheitsleistung kann ein vom Schuldner geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht abgewendet werden. Dieses Recht wird nur dann berücksichtigt, wenn sich der Schuldner hierauf durch Einrede ausdrücklich beruft.

Besondere Regelungen bestehen für beiderseitige Handelsgeschäfte. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§369 HGB) setzt keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Anspruch und Gegenanspruch voraus.