Inkasso-Glossar: Verzug

Verzug

Seit dem 01.05.2000 gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Es soll insbesondere kleineren Unternehmen helfen, bei denen aufgrund ihrer geringen Kapitaldecke unpünktlich gezahlte Rechnungen zur Insolvenz führen können.
Nach § 286 BGB befindet sich jemand mit einer zu erbringenden Leistung unter folgenden Voraussetzungen in Verzug:
  • Die Leistung ist noch möglich. Dabei ist zu beachten, dass der Ausgleich einer Geldforderung immer noch möglich ist.
  • Der geltend gemachte Anspruch muss fällig sein, der Gläubiger muss die Leistung als fordern dürfen. Grundsätzlich darf der Gläubiger die Leistung sofort fordern (§ 271 BGB), wenn nichts anderes vereinbart ist und sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt.
  • Nach Fälligkeit muss der Gläubiger die Leistung angemahnt haben, d.h. er muss den Schuldner ernsthaft zur Erfüllung aufgefordert haben.
    Hinweis:
    In einzelnen Fällen kann eine Mahnung allerdings entbehrlich sein, dass der Verzug tritt ein, ohne dass der Gläubiger den Schuldner noch einmal ernsthaft zur Leistung aufgefordert hat. Die entsprechenden Fälle sind in § 286 Abs. 2 und Abs. 3 BGB abschließend aufgeführt:
  • Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, d.h. etwa ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Leistung am 12. Juni 2013 zu erbringen ist.
  • Die Mahnung ist ebenso entbehrlich, wenn die Leistungszeit in Abhängigkeit von einem Ereignis bestimmt wurde, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Beispielhaft könnte hier die Formulierungen "2 Wochen nach Abnahme", "3 Wochen nach Zugang der Rechnung", "eine Woche nach Zugang der Fälligkeitsmitteilung des Notars" oder auch "eine Woche nach Abruf der Leistung des Gläubigers" genannt werden.
  • Hat der Schuldner nach Fälligkeit der Forderung deren Erfüllung bereits ernsthaft und endgültig abgelehnt, macht eine Mahnung kein Sinn mehr, so dass § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Mahnung auch in diesem Fall für entbehrlich erklärt.
  • Eine Mahnung kann nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB auch dann entbehrlich sein, wenn eine Mahnung im Einzelfall dem Gläubiger nicht mehr zumutbar ist. Dies wird nur in seltenen Fällen in Betracht kommen. Der einzig wichtige Fall ist, dass sich der Schuldner bewusst dem Zugang einer Mahnung entzieht, in dem er etwa verzieht, ohne seinen Meldepflichten nachzukommen und ohne einen Nachsendeantrag zu stellen.
  • Ein für die Praxis wieder ganz wichtiger Fall ist dagegen in § 286 Abs. 3 BGB geregelt. Danach kommt der Schuldner automatisch "spätestens" 30 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug, wenn es sich um eine Entgeltforderung handelt.
    Hinweis:
    Durch das Wort "spätestens" ist klargestellt, dass der Gläubiger durch eine Mahnung den Verzugseintritt auch früher eintreten lassen kann. Der Schuldner kann sich also nicht darauf berufen, dass er ja 30 Tage Zeit habe, um die Forderung auszugleichen. Gezahlt werden muss am Fälligkeitstag. Ist der Schuldner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so genügen die vorstehenden Voraussetzungen allerdings noch nicht, damit der Schuldner in Verzug gerät. Soweit der Schuldner "Verbraucher" (§ 13 BGB) ist, also eine Person, die das Rechtsgeschäft nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit abschließt, muss die Forderung nicht nur zu dem bezeichneten Zeitpunkt fällig sein, sondern er muss auch auf die Folgen des Verzugseintrittes sowie den Beginn hingewiesen werden. Eine Formulierung, z.B. auf der Rechnung oder im Kaufvertrag könnte lauten:
"Aus rechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass Sie als Schuldner unserer Geldforderung spätestens dann in Verzug kommen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung die Zahlung vornehmen. Ab Beginn des Verzuges schulden Sie uns zusätzlich Verzugszinsen, die mindestens bei 5 % über dem Basiszinssatz liegen, wir können aber auch einen höheren Zinssatz ansetzen, da wir mit Bankkredit arbeiten (§ 286 und § 288 BGB.)".
  • Geschieht dies nicht oder hinreichend genug, kommt der Privatkunde nicht in Verzug und der Betrieb kann die Verzugszinsen nicht verlangen. Dies besagt das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2007, AZ: III ZR 91/07. Die bloße Nennung eines Zahlungszieles, wie z.B. "wir erwarten die Bezahlung in den nächsten 14 Tagen" reicht nicht aus.

Künftig gerät der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine Mahnung ist somit nicht mehr erforderlich! Bei Verbrauchern gilt dies aber nur dann, wenn in der Rechnung darauf ausdrücklich hingewiesen wurde.

Es ist jedoch erforderlich, dass der Zugang der Rechnung bewiesen werden muss. Daher empfiehlt sich nach wie vor die Versendung einer Mahnung, da man mit dieser Maßnahme eine erhöhte Sicherheit schafft, dass der Rechnungsempfänger tatsächlich Kenntnis von der von ihm geforderten Leistung erlangt hat.

Die Folgen der Neuregelung:
  • Nach Ablauf der 30-Tagesfrist dürfen Verzugszinsen berechnet werden, was nach der alten Rechtslage erst ab Zugang der Mahnung möglich war.  
  • Die Verzugszinsen steigen von 4 Prozent (§ 288 I BGB bei Konsumenten) beziehungsweise 5 Prozent (§ 352 HGB bei Kaufleuten) auf nunmehr 5 Prozent über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz.
  • Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen nunmehr 8 Prozent (ab 29.07.2014 9 Prozent) über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Der aktuelle Basiszinssatz kann hier abgefragt werden.