Inkasso-Glossar: Zahlungsverzug

Zahlungsverzug

Seit dem 01.05.2000 gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Es soll insbesondere kleineren Unternehmen helfen, bei denen aufgrund ihrer geringen Kapitaldecke unpünktlich gezahlte Rechnungen zur Insolvenz führen können.

Wichtigste Änderung ist hierbei die des § 286 BGB: Künftig gerät der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine Mahnung ist somit nicht mehr erforderlich! Es ist jedoch erforderlich, dass der Zugang der Rechnung bewiesen werden muss. Daher empfiehlt sich nach wie vor die Versendung einer Mahnung, da man mit dieser Maßnahme eine erhöhte Sicherheit schafft, dass der Rechnungsempfänger tatsächlich Kenntnis von der von ihm geforderten Leistung erlangt hat.

Die häufigsten Voraussetzungen für den Zahlungsverzug sind:

Verzug durch Mahnung:
  • Der Schuldner befindet sich mit der Zahlung in Verzug ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Mahnung vom Gläubiger erhält, die ihn dazu auffordert die fällige Forderung zu begleichen.
Verzug ohne Mahnung:
  • 30 Tage nach Zugang der Rechnung
    Ohne Mahnung kommt der Schuldner 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug (siehe § 286 Abs. 3 BGB). Zahlungsverzug tritt in diesem Fall ohne gesonderte Mahnung ein.
    Achtung! Ist der Schuldner ein sog. Verbraucher, muss er schon in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen werden. Verbraucher ist der Kunde dann, wenn das Rechtsgeschäft nicht für seine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit abgeschlossen hat (siehe § 13 BGB), sondern als Privatperson handelte.
  • Für die Zahlung ist ein fester Termin bestimmt
    Wenn ein durch Kalenderdatum bestimmtes Datum für die Zahlung vereinbart wurde, ist eine Mahnung für den Eintritt des Zahlungsverzugs ebenfalls nicht erforderlich. Das selbe gilt, wenn eine angemessene Frist nach einem bestimmten Ereignis berechnet wird (z.B. "3 Wochen nach Fertigstellung"). Zahlt der Schuldner nicht pünktlich, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Geht zum Beispiel die Zahlungsfrist bis 03.06., befindet sich der Schuldner ab dem 04.06. in Zahlungsverzug.
  • Zahlungsverweigerung des Schuldners
    Für den Fall, dass Ihr Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, tritt ebenfalls automatisch Zahlungsverzug ein. Hier ist ebenso keine Mahnung mehr erforderlich.

Folgen des Zahlungsverzugs:

Nach Ablauf der 30-Tagesfrist dürfen Verzugszinsen berechnet werden, was nach der alten Rechtslage erst ab Zugang der Mahnung möglich war.

Die Verzugszinsen steigen von 4% (§ 288 I BGB bei Konsumenten) beziehungsweise 5% (§ 352 HGB bei Kaufleuten) auf nunmehr 5% über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz bei Verbrauchern und 8 Prozentpunkte (ab 29.07.2014 9 Prozentpunkte) bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist.

Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank festgelegt und jeweils zum 01.01. sowie zum 01.07. eines Jahres an den Markt angepasst. Ein höherer Zinssatz kann sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben, oder der Gläubiger kann nachweisen, dass sein Verzugsschaden höher ist.

Der aktuelle Basiszinssatz  kann hier abgefragt werden.

Weitere typische Kosten des Zahlungsverzugs sind:
 
  • Bankkosten für nicht gedeckte Lastschrifteinzugsermächtigungen
  • Portokosten
  • Kosten für Mahnschreiben nach Verzugseintritt
  • Inkassokosten für einen beauftragten Inkassodienst
  • Ermittlungskosten (Wohnort des Schuldners)
  • Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt
  • Gerichtskosten für Mahn- und Vollstreckungsbescheid