Verjährung / Verjährungsfrist
Die Vorschriften über die Verjährung von Zahlungsansprüchen sind grundlegend geändert worden.
Statt der bisherigen Fristen von zwei, beziehungsweise vier Jahren, gilt seit dem 01.01.2002 eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährung mit Ablauf des 31.12. und endet drei Jahre später am 31.12., 24.00 Uhr.
Eine laufende Verjährungsfrist wird grundsätzlich nur noch durch Anerkenntnis oder gerichtliche Vollstreckungshandlung unterbrochen. Dies bedeutet also, dass nach Wegfall der Unterbrechung die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt.
Eine gerichtliche Geltendmachung - also Beantragung eines Mahnbescheides oder Klageerhebung - führt entgegen der früheren Regelung jetzt nur noch zu einer Hemmung der Verjährung.
Dies hat beispielsweise die Folge, dass nach Widerspruch des Schuldners im gerichtlichen Mahnverfahren die Verjährung weiterläuft und die bereits verstrichene Zeit der Verjährung mitgezählt wird, wenn nicht alsbald die Klage begründet und damit dem Verfahren Fortgang gegeben wird. Eine zügige Bearbeitung gerichtlicher Verfahren ist daher unumgänglich.
Die einfache Formel zur Berechnung der regelmäßigen Verjährung lautet:
Tag der Fälligkeit der Forderung
+ Zeit bis Jahresende (31.12., 24.00 Uhr)
+ 3 Jahre
= Verjährungszeitraum