Inkasso-Glossar: Vollstreckungserinnerung

Vollstreckungserinnerung

Die Vollstreckungserinnerung ist ein Rechtsbehelf, der dazu führt, dass eine Entscheidung oder Maßnahme im selben Rechtszug durch dasselbe Gericht überprüft wird (anders bei der Beschwerde oder der Berufung, wo die höhere Instanz entscheidet). Er steht aufgrund § 766 ZPO zur Verfügung.

Durch die Vollstreckungserinnerung kann jegliches Handeln der Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht, Rechtspfleger) - die Art und Weise der Zwangsvollstreckung - durch den Schuldner, einem Gläubiger oder einem betroffenen Dritten gerügt werden. Eine materielle Prüfung des zu Grunde liegenden Anspruchs erfolgt dagegen nicht.

Die Vollstreckungserinnerung muss schriftlich eingelegt oder mündlich zur Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 569 Absätze 2 und 3 ZPO analog). Anwaltszwang besteht nicht.

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht selbst. Es entscheidet durch den Richter (§ 20 Nr. 17a Rechtspflegergesetz, RPflG). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 764 Absatz 3 ZPO).

Meist geht es um die Prüfung der (Un-)Tätigkeit des Gerichtsvollziehers. Hier ist die Erinnerung zulässig, wenn:

  • der Schuldner oder ein Dritter die Art und Weise der Zwangsvollstreckung beanstandet
  • der Gläubiger geltend macht, der Gerichtsvollzieher komme dem Vollstreckungsantrag nicht nach
  • eine der Parteien den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers rügt

Die Vollstreckungserinnerung ist auch der richtige Rechtsbehelf, wenn unpfändbare Gegenstände (z. B. Arbeitsmittel) durch den Gerichtsvollzieher gepfändet wurden.

An das AG -Vollstreckungsgericht - ...

In der Zwangsvollstreckungssache

des... - Gläubigers und Erinnerungsführers -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen den ... - Schuldner und Erinnerungsgegner -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

legen wir namens und in Vollmacht des Gläubigers gegen die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung

Erinnerung gemäß I: 766 ZPO

ein

Es wird beantragt: Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers vom ... nicht aus den im Schreiben vom ... genannten Gründen zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Der Gläubiger hat gegen den Schuldner aus ... einen Anspruch auf ... Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels wurde dem Schuldner ausweislich der in der Anlage beigefügten Zustellbescheinigung am ... zugestellt.

(Alternative 1 – Gerichtsvollzieher führt Vollstreckungsauftrag nicht aus:)
Der Gläubiger hat dem Gerichtsvollzieher am ... den Auftrag zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erteilt. Der Gerichtsvollzieher hat die Ausführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, dass ...

Entgegen den Darlegungen des Gerichtsvollziehers war der Vollstreckungsantrag wie beantragt auszuführen, weil ...

(Alternative 2 – Gerichtsvollzieher führt Vollstreckungsauftrag verfahrensfehlerhaft aus:)
Der Gläubiger hat dem Gerichtsvollzieher am ... den Auftrag zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erteilt. Der Gerichtsvollzieher hat in Ausführung des Auftrags am ... in der Wohnung des Schuldners u. a. folgende Gegenstände nicht gepfändet: Beweis: Vollstreckungsprotokoll vom..

Dabei ist der Gerichtsvollzieher fehlerhaft davon ausgegangen, dass diese Gegenstande nicht pfändbar seien, weil ... Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ...

Da die Gefahr der Vollstreckung durch andere Gläubiger und damit ein Rangverlust des Gläubigers nach § 804 Abs. 3 ZPO droht wird um kurzfristige Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

Ist die Erinnerung gegen das Handeln des Gerichtsvollziehers begründet, wird entweder die entsprechende Pfändung für unwirksam erklärt oder der Gerichtsvollzieher angewiesen, innerhalb einer bestimmten Frist die verweigerte Pfändung vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Landgericht möglich. Sie muss wiederum schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie ist nur innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes zulässig. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Die Vollstreckungserinnerung ist zu unterscheiden von:

  • der Vollstreckungsgegenklage (Vollstreckungsabwehrklage): Statthaft bei materieller Einwendung des Schuldners gegen den Anspruch (§ 767 ZPO)
  • der Drittwiderspruchsklage: Statthaft bei materiellen Einwendungen von Dritten gegen die Pfändung (§ 771 ZPO)
  • der Klage auf vorzugsweise Befriedigung: Statthaft gegenüber dem Gläubiger vorrangigem Pfandrecht eines Dritten (§ 805 ZPO)

Erinnerungen sind vor allem möglich bei Entscheidungen des Rechtspflegers, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und gegen das Verhalten des Gerichtsvollziehers.