Inkasso-Glossar: Rechtspfleger

Rechtspfleger

Rechtspfleger sind Beamte des gehobenen Justizdienstes, die als Organ der Rechtspflege mit durch das Rechtspflegergesetz vom 5.11.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGB1. 1 S. 3656), übertragenen Aufgaben betraut sind.

Sie sind gemäß § 9 RPflG wie Richter sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Im Gegensatz zu Richtern besteht jedoch eine persönliche Abhängigkeit.

Anders als Richter sind Rechtspfleger jedoch nicht unabhängig. So ist beispielsweise die Versetzung an ein anderes Gericht auch ohne Zustimmung des Rechtspflegers möglich, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Sie nehmen die ihnen in § 3 RPflG übertragenen Aufgaben wahr, von denen viele dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entstammen.

Dem Rechtspfleger sind einfachere Aufgaben der Rechtspflege übertragen, vor allem:

Jedoch bleiben bestimmte Aufgaben dem Richter vorbehalten, je nachdem, ob sie dem Rechtspfleger voll oder mit Vorbehalt oder einzeln übertragen sind (§ 3 RPflG). Allerdings können die Landesregierungen abweichend vom RPflG bestimmte Richtervorbehalte aufheben (§ 19 RPflG)

Häufig sind Rechtspfleger neben ihrer eigentlichen Tätigkeit zugleich als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tätig (§§ 24 Absatz 2, 27 RPflG).

Nimmt ein Rechtspfleger ein Geschäft vor, das ihm nach dem RPflG weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das vorgenommene Geschäft unwirksam (§ 8 RPflG). Für die Ausschließung und Ablehnung eines Rechtspflegers gelten die auf Richter anwendbaren Vorschriften (§ 15 RPflG).