Inkasso-Glossar: Vollstreckungsgericht

Vollstreckungsgericht

Das Vollstreckungsgericht ist immer das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Die Entscheidung ergeht grundsätzlich gemäß § 20 Nr. 17 Rechtspflegergesetz, RPflG durch den Rechtspfleger.

Bei der Verlegung des Wohnsitzes durch den Schuldner bleibt die einmal begründete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bestehen.

Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für die Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten. Es handelt sich hier um das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Schuldner seinen Firmen- bzw. Wohnsitz hat. Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen fallen ebenfalls in seine Zuständigkeit.

Neben dem Gerichtsvollzieher ist das Vollstreckungsgericht das wichtigste Vollstreckungsorgan. Seine Aufgaben werden überwiegend von Rechtspflegern wahrgenommen. Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung, der Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung und die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung sind jedoch dem Richter vorbehalten.