Inkasso-Glossar: Durchsuchungsanordnung

Durchsuchungsanordnung

Wird dem Gerichtsvollzieher bei einem Versuch zur Sachpfändungder Zutritt zu den Wohn- und Geschäftsräumen des Sch uldners verweigert, benötigt er eine Durchsuchungsanordnung, um die Räumlichkeiten des Schu ldners betreten zu können. Der Gläubiger bzw. der Gläubigervertreter kann den Erlas der Durchsuchungsanordnung bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen.

Die Durchsuchungsanordnung ist aufgrund der hohen Bedeutung des vom Grundgesetz garantierten Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung von einem Richter zu erlassen. Ausnahmsweise kann diese Durchsuchungsanordnung auch entbehrlich sein, wenn der aufgrund der Beantragung der Durchsuchungsanordnung zu erwartende Zeitverlust das Ziel der Durchsuchung vereiteln könnte. Ob eine sogenannte "Gefahr in Verzug" vorliegt, wird von dem mit der Sachpfändung beauftragten Gerichtsvo llzieher beurteilt.

Die Durchsuchungsanordnung berechtigt den Ge richtsvollzieher nur für Forderungen der Gläu biger, die über eine Durchsuchungsanordnung verfügen. Betritt der Ge richtsvollzieher die Räumlichkeiten des Schul dners aufgrund der Forderungen mehrerer Gläu biger und begleicht der Schuldner die Forderungen derer, die eine Durchsuchungsanordnung haben, muss der Gerichtsv ollzieher die Räumlichkeiten des Schul dners verlassen, wenn dieser dies verlangt.

Wohnt der Schuld ner mit anderen Personen zusammen, reicht eine Durchsuchungsanordnung gegen den Sc huldner aus, selbst wenn die anderen Personen der Durchsuchung widersprechen.