Inkasso Glossar: Eidesstattliche Versicherung

Eidesstattliche Versicherung

Bis zum 01.01.2013 hat die eidesstattliche Versicherung den ehemaligen Offenbarungseid ersetzt. Sie ermöglichte es dem Gläubiger, sich einen überblick über die Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen. Die eidesstattliche Versicherung hat sich seit dem 01.01.2013 drastisch geändert und wird nun als Vermögensauskunft des Schuldners bezeichnet.

Der Schuldner wurde in der Regel aufgrund eines entsprechenden Antrags eines Gläubigers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.

Der Verfahrensablauf stellte sich wie folgt dar:

  • Der Gläubiger bekam vom Gerichtsvollzieher den mangels vollstreckbarer Gegenstände erfolglosen Pfändungsversuch bestätigt.
  • Daraufhin stellte der Gläubiger einen Antrag zur Terminbestimmung an das zuständige Amtsgericht.
  • Das Vollstreckungsgericht entschied durch den Rechtspfleger, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung und für den Erlass der Versicherung vorlagen.
  • Lagen diese vor und kam der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Erklärung nicht nach, ordnete das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Verhaftung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher an. Diese durfte jedoch maximal sechs Monate dauern.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung konnte in diesen drei Fällen beantragt werden:

  • wenn ein vollstreckbarer und mit Vollstreckungsklausel versehener Titel mit Zustellungsnachweis vorhanden war und eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war
  • wenn der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert hatte
  • wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt nicht in dessen Wohnung angetroffen hatte, trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches

Der Gläubiger konnte auch von vornherein beantragen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abzugeben habe, wenn:

  • er dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung seiner Wohnung verweigerte oder
  • die Pfändung keinen Erfolg bringen würde.

In diesem Fall konnte die eidesstattliche Versicherung durch den Gerichtsvollzieher vor Ort, also beispielsweise in der Wohnung des Schuldners, abgenommen werden. Der Schuldner konnte der sofortigen Abnahme widersprechen. Jedoch setzte dann der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abnahme fest. Zu diesem Termin musste der Schuldner erscheinen.

Erschien der Schuldner nicht zum Termin, konnte der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen und den Gerichtsvollzieher nach Erlass des Haftbefehls mit der Verhaftung des Schuldners beauftragen. Falls der Schuldner nach Verhaftung nicht die eidesstattliche Versicherung abgab, konnte er (wie heute) bis zu sechs Monate in Beugehaft genommen werden.

Dem Gläubiger war die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung freigestellt.

Nach der Reform zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurde das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung in Verfahren zur Vermögensauskunft umbenannt. Ab 01.01.2013 gibt es zwei Verfahren:

In das Schuldnerverzeichnis wird nun eingetragen, wer als Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, bei dem die Vollstreckung offensichtlich zu keiner Befriedigung des Gläubigers führt oder der dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist.