Inkasso-Glossar: Schuldnerverzeichnis

Schuldnerverzeichnis

Ab dem 01.01.2013 werden in dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder (www.vollstreckungsportal.de) die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Für die in § 802k Abs. 2 ZPO genannten Stellen werden zusätzlich die Vermögensauskünfte der Schuldner zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Bitte beachten Sie, dass entsprechend der Übergangsregelung in § 39 Nr. 5 EGZPO die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 ZPO für eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes weiter fortgeführt werden. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung wird nicht erfolgen. Während der Übergangszeit ist eine vollständige Information über die Kreditwürdigkeit  einer Person daher nur aus der Zusammenschau der Schuldnerverzeichnisse alter und neuer Prägung zu erlangen.

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, die Einsicht für folgende Zwecke zu benötigen:

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
    um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
    für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
  • zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen

Vor 2013 wurde bei jedem Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) ein örtliches Schuldnerverzeichnis geführt, in das der Schuldner z. B. eingetragen wurde, wenn er die Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) gemäß § 807 Zivilprozeßordnung (ZPO)  oder nach § 284 Abgabenordnung (AO) über ihr Vermögen abgegeben hatte, oder gegen die zur Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden war.   Diese örtlichen Schuldnerverzeichnisse werden noch weitergeführt, bis die dortigen Eintragungen spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gelöscht werden. Übergangsweise sollte der Gläubiger sich daher ggf. auch bei dem örtlichen Vollstreckungsgericht nach Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erkundigen.

Das gerichtliche Schuldnerverzeichnis ist nicht identisch mit der Schuldner-Datenbank der SCHUFA Holding AG. Eintragungen bei der "SCHUFA“ können nur durch die SCHUFA Holding AG berichtigt oder gelöscht werden.