Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Teil 8)

Besonderheiten beim Kombiauftrag

Die freie Wahl der Antragstellung im Rahmen der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (§ 802a Abs. 2 ZPO) umfaßt auch in Zukunft die Möglichkeit einen kombinierten Auftrag bisheriger Prägung zu stellen.  

Wie bei § 900 Abs. 2 ZPO soll daher auch künftig die Möglichkeit bestehen, die Vermögensauskunft unmittelbar im Anschluss an einen erfolglosen Pfändungsversuch vor Ort abzunehmen, wenn der Gläubiger dies beantragt hat und die zweijährige Sperrfrist des § 802d ZPO nicht entgegensteht.

§ 807 ZPO nimmt in seiner Neufassung dabei die bisherigen Regelungen in § 807 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO sowie § 900 Abs. 2 ZPO auf.

Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
§ 807

(1) 'Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner bean­tragt und
 
1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
 
2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht
zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2§ 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) 1Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 21n die­sem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f,- der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

In der Struktur eines Kombiantrages sind grundsätzlich auch die §§ 802c ff. ZPO zur Anwendung zu bringen. § 807 ZPO modifiziert dabei den Ort zur Abnahme der Vermögensauskunft dahin, dass bei einer Verweigerung der Durchsuchung durch den Schuldner die Vermögensauskunft auf gesonderten Antrag des Gläubi­gers vom Gerichtsvollzieher sofort abgenommen werden kann. Dies stellt eine sachgerechte Alternative zur Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 758a ZPO dar.

§ 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO erklärt § 802f Abs. 5 und 6 ZPO für entsprechend anwendbar. Der Gerichtsvollzieher hat somit das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form dem nach § 802k ZPO zuständigen Gericht zu übermitteln und dem Gläubiger einen Ausdruck zuzuleiten.

Der Schuldner hat auf Grund der fehlenden Vorbereitungszeit gemäß § 807 Abs. 2 das Recht, der Sofortabnahme zu widersprechen. In diesem Fall muss der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft in seinen Geschäftsräumen bestim­men. Wie bei einem Widerspruch nach § 802f Abs. 2 ZPO bedarf es dabei keiner Fristsetzung zum Ausgleich der Forderung mit einer Frist von 2 Wochen nach § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Widerspruch ist als wesentlicher Vorgang nach § 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu protokollieren.

Das Widerspruchsrecht des Gläubigers wurde nicht übernommen. Der Gläubiger, der einen kombinierten Auftrag erteilt, muss mit einer Sofortabnahme der Vermögensauskunft, an der er aus zeitlichen Gründen nicht teilnehmen kann, rechnen.

Sofern ein Gläubiger der Ausübung des Frage­rechts entscheidende Bedeutung beimisst, muss er getrennte Vollstreckungs­anträge stellen.