Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Teil 9)

Die Erzwingungshaft

Weigert sich der Schuldner ohne Grund, die Vermögensauskunft zu erteilen, kann wie bisher ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden (§ 802g ZPO).

Die Vorschrift des Paragraphen 802g ZPO entspricht weitgehend dem bisherigen § 901 ZPO so dass auf die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur auch im Zukunft noch zurückgegriffen werden kann.

Erzwingungshaft
§ 802g

(1) 'Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern­ bleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. 2In dem Haftbe­fehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu be­zeichnen. 3Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
 
(2) ]Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Ab­schrift zu übergeben.

Hält der Schuldner den für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht ein oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft oder deren eidesstattliche Bekräftigung, so kann der Gläubiger auch zukünftig zur Erzwingung der Auskunftserteilung den Erlass einer Haftanordnung beantragen.

Voraussetzung des Haftantrages ist, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern bleibt oder die Abgabe der Ver­mögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert. Dem steht gleich, dass der Schuldner die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterla­gen im Termin entgegen § 802f Abs. 1 S. 3 ZPO nicht mit sich führt und deshalb eine ordnungsgemäße Vermögensauskunft nicht abgegeben werden kann.
 
Der Gläubiger kann den Antrag auf Verhaftung des Schuldners, der die Vermögensauskunft unberechtigt nicht abgibt, mit dem Antrag auf Abnahme der Ver­mögensauskunft verbinden oder isoliert stellen.

Die Verhaftung des Schuldners ist vom Gläubiger gesondert zu beauftragen. Dies gibt dem Gläubiger die Möglichkeit den Schuldner unter Hinweis auf den erwirk­ten Haftbefehl aufzufordern, eine gütliche Einigung in Form einer Abfindung oder Teilzahlungsvereinbarung zu suchen.

§ 802g Abs. 2 ZPO entspricht dem bisherigen § 909 Abs. 1 ZPO. Für die Verhaftung ist der Gerichtsvollzieher sachlich und funktionell zuständig. Da es nach § 802g Abs. 1 S. 3 ZPO einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung nicht bedarf, muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift übergeben. Für das Verfahren der Verhaftung kann auf § 187 GVGA verwiesen werden. Eine Änderung der bisherigen Rechts­lage ergibt sich insoweit nicht.
 
Der Schuldner kann der Verhaftung entgehen, indem er den Gläubiger wegen der Forderung befriedigt, aufgrund derer die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt wurde. Erbringt der Schuldner lediglich Teilleistungen, so kommt ein Vollstre­ckungsaufschub nur in Betracht, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Verhaftung eine gütliche Erledigung der Sache nach § 802b ZPO versucht und eine Zahlungs­vereinbarung erzielt hat, die der Gläubiger weder ausgeschlossen, noch widerspro­chen hat.