Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Teil 4)

Die neue Vermögensauskunft

Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, zukünftig Vermögensauskunft genannt, ist in Zukunft nicht mehr von einem vorherigen ergebnislosen Vollstreckungsversuch abhängig.

Die Ver­mögensauskunft setzt sich zusammen aus der Vorlage des Vermögensverzeichnis­ses sowie der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

§ 802c
Vermögensauskunft des Schuldners

(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie sei­nen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
 
(2) 'Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Ver­mögensgegenstände anzugeben. 2Bei Forderungen sind Grund und Beweis­mittel zu bezeichnen. 3Ferner sind anzugeben:
 
1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jah­ren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Ver­mögensauskunft vorgenommen hat;
 
2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf ge­bräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
4Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
 
(3) 'Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach Absatz 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend..


In Zukunft kann man schon vor dem Pfändungsversuch zuerst eine Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher einholen lassen um anhand der Informationen anschließend darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sinnvoll ist.

Die Möglichkeit, die Vermögensauskunft an den Beginn der Zwangsvollstreckung zu stellen, bedeutet allerdings nicht, dass dies auch in jedem Ein­zelfall sinnvoll ist. Der Gläubiger muss stets bedenken, dass die Abgabe der Ver­mögensauskunft für den Schuldner ein Warnsignal darstellt. Dem Schuldner wird deutlich, dass die von ihm angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers nach sich ziehen werden.
 
Das birgt die Gefahr, das der Schuldner seine Einkommens und Ver­mögenssituation zulasten des Gläubigers verändert. Deshalb kann es taktisch klug sein, zunächst auf andere Informationsquellen auszuweichen und die sich daraus ergebenden Pfändungsmöglichkeiten vorrangig zu nutzen.

Andererseits ist nicht zu übersehen, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft ein nicht unerheblicher Druck auf den Schuldner ausgeübt werden kann, weil die möglicherweise daraus folgende Negativeintragung im öffentlichen Schuldnerverzeichnis sowie bei privaten Auskunfteien wesentliche Nachteile bei der Teilnahme am all­gemeinen Wirtschaftsleben bedeutet.

Der Umfang der Vermögensauskunft ergibt sich einerseits aus § 802c Abs. 1 ZPO, andererseits aus § 802c Abs. 2 ZPO. Eine wesentliche Änderung zur bisherigen Rechtslage ergibt sich dabei nicht.

Inhaltlich hat sich gegenüber dem bisher geltenden § 807 ZPO nichts Wesentliches geändert. Es bleibt daher dabei, dass der Schuldner nicht nur über die ihm gehörenden Vermögensgegenstände Auskunft erteilen muss, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang er Gegenstände an ihm nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren veräußert hat oder welche unentgeltlichen Leistungen er in den letzten vier Jahren erbracht hat. Ausdrücklich hat der Schuldner jetzt auch seinen Geburtsnamen, Geburtsort und sein Geburtsdatum anzugeben (§ 802c Satz 1 ZPO).

Der Schuldner ist vor der Erstellung des Vermögensverzeichnisses über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung zu belehren und auf die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides Statt i.S.d. § 156 StGB hinzuweisen.

§ 802c ZPO enthält in Abs. 3 lediglich Vorschriften über die Abnahme der eides­stattlichen Versicherung, nicht aber über das Verfahren zur Vorlage des Ver­mögensverzeichnisses. Diese Verfahrensvorschriften finden sich in § 802f ZPO und werden zu einem späteren Zeitpunkt erläutert.