Gerichtsstand
Unter Gerichtsstand ist die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts zu verstehen.
Bei der Forderungseinziehung sind folgende Gerichte (bis 5.000 EUR Streitwert Amtsgericht, über 5.000 EUR Streitwert Landgericht) örtlich zuständig.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Schuldners liegt.
Bei juristischen Personen ist der Firmensitz entscheidend.
Neben diesen allgemeinen Gerichtsständen gibt es noch besondere Gerichtsstände wie
- den Gerichtsstand des Aufenthaltsorts bei Studierenden, Auszubildenden, Hausgehilfen und Arbeitern, wenn sie sich für Dauer an einem Ort aufhalten,
- den Gerichtsstand des Vermögens, wenn der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz hat, er aber in einem Gerichtsbezirk Vermögen, insbesondere Forderungen hat,
- den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für Klagen aus unerlaubter Handlung.
Bei der Zuständigkeit mehrerer Gerichte liegt das Wahlrecht beim Gläubiger.
Zu beachten sind stets die häufig zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen, in denen ein von den allgemeinen Regeln abweichender Gerichtsstand vereinbart werden kann. Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen sind. Ist dies gegebenkönnen die Vertragspartner eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts – man spricht hier von "Gerichtsstandsvereinbarung" oder "Gerichtsstandsklausel" – sogar in Ihre AGB aufnehmen.
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag sollen die für den Wohnsitz (bzw. Ort der geschäftlichen Niederlassung) des Verkäufers bzw. Unternehmers zuständigen Gerichte örtlich zuständig sein.
oder:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Lieferers.
oder einfach:
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
Im nichtkaufmännischen Verkehr sind Gerichtsstandsvereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich unwirksam. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
- nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
- für den Fall geschlossen wird, dass der Schuldner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt – wichtig bei Ausländern als Schuldnern, die in ihr Heimatland zurückkehren könnten – oder
- der Wohnsitz des Schuldners oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist (§ 38 Abs. 3 ZPO).
Frankfurt, den 26. September 2019
Unterschrift Gustav Gläubiger Unterschrift Herbert Mayer
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