Inkasso-Glossar: Vollstreckungsverbot

Vollstreckungsverbot

Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse, noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig, § 89 Abs. 1 InsO.

Diese Regelung gilt nicht für absonderungsberechtigte - und Massegläubiger. Für alle Gläubiger hingegen ist die Vollstreckung in künftige Dienstbezüge verboten, es sei den es geht um die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel oder aus einer Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung, § 89 Abs. 2 InsO.

Das Insolvenzgericht ordnet ein Verbot der Zwangsvollstreckung an, wenn sie nach seinen Feststellungen der Insolvenzmasse droht. Die gerichtliche Anordnung eines Vollstreckungsverbots allein braucht nicht veröffentlicht zu werden. Es ist also weder aus dem Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) noch aus dem elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) ersichtlich. Nur beim Zusammentreffen mit einem veröffentlichungspflichtigen allgemeinen Verfügungsverbot für den Schuldner oder Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es auf diese Weise erkennbar. Ansonsten kann ein Gläubiger bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durch ein Vollstreckungsverbot des Insolvenzgerichts überrascht werden.