Vollstreckungsvereitelung
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafebestraft. Die Tat wird nur auf Antragverfolgt.
Vgl. § 288 Strafgesetzbuch
Erforderlich ist also zunächst ein begründeter Anspruch des Gläubigers.
Die Zwangsvollstreckung muss dem Täter drohen. Demnach kann Täter dieses Delikts nur der Vollstreckungsschuldner sein. Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so bestimmt sich für die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit nach der Zurechnungsnorm des § 14 StGB.
Erforderlich ist weiterhin das Veräußern oder Beiseiteschaffen von Schuldnervermögen.
Zum Schuldnervermögen gehört alles, was der Vollstreckung unterliegt; also auch fremde Sachen soweit diese im Besitz des Schuldners sind. Ebenso der Vollstreckung unterliegen beispielsweise Grundstücke oder künftige Forderungen, nicht hingegen Stücke, die nach der Zivilprozessordnung unpfändbar sind.
Ein Veräußern ist hierbei jede Rechtshandlung, durch die ein dem Zwangsvollstreckungsgläubiger zugewiesener Vermögenswert ausgeschieden wird, ohne dass hierfür derselbe Gegenwert in das Schuldnervermögen zurückfließt.
Unter Beiseiteschaffen ist jede Handlung zu verstehen, durch welche der Gegenstand der Vollstreckung tatsächlich entzogen wird, beispielsweise durch Verstecken oder Zerstören.
Die Tat einen Strafantrag des Antragsberechtigten voraussetzt. Ist eine Sache bereits durch Anbringung eines Pfandsiegels gekennzeichnet, kommt zusätzlich eine Strafbarkeit nach § 136 StGB (Verstrickungsbruch, Siegelbruch) in Betracht.