Vorläufiger Insolvenzverwalter
Das Insolvenzgericht kann noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters anordnen und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen.
Pflichten und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters, für dessen Aufgaben von Gläubigem und Schuldner unabhängige, natürliche Personen bestellt werden können (wie z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), hat das Gericht im Rahmen des § 22 InsO festzulegen. Die Befugnisse sind gegenüber dem bisherigen Sequester in vielen Bereichen ausgedehnt worden. Legt das Gericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dessen Befugnisse entsprechen denen des (endgültigen) Insolvenzverwalters.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Vermögen des Schuldners unter der Aufsicht des Gerichts zu sichern, zu erhalten und das Schuldnerunternehmen grundsätzlich bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen (§ 22 Abs. 1 InsO). Wenn bei Betriebsfortführung eine weitere Verschlechterung der Vermögenssituation droht, kann der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gerichts eine Stilllegung des Geschäftsbetriebs veranlassen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Er hat darüber hinaus zu prüfen, ob das Schuldnervermögen die Verfahrenskosten decken wird. Daneben kann das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter prüfen lassen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt für eine Fortführung des Schuldnerunternehmens bestehen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Er kann die Geschäftsräume des Schuldners betreten, die Geschäftsbücher einsehen und vom Schuldner Auskünfte verlangen (§ 22 Abs. 3 InsO).
In der Praxis wird der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den meisten Fällen auch als (endgültiger) Insolvenzverwalter bestellt.