Inkasso-Glossar: Eröffnungsverfahren

Eröffnungsverfahren

Als Eröffnungsverfahren wird das Procedere zwischen Antragstellung und gerichtlicher Entscheidung über den vom Schuldner oder einem Gläubiger gestellten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bezeichnet.

Nach Eingang des Insolvenz antrages prüft das Gericht zunächst seine Zuständigkeit und die formellen Voraussetzungen. Im Negativfall wird der Antrag zurückgewiesen. Während der Dauer der Prüfung kann das Gericht nach § 21-25 InsO verschiedene Sicherungsmaßnahmen ergreifen, damit das Haftungsvermögen des Schuldn ers nicht verringert wird.

Es kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen mit der Aufgabe, das Vermögen des Schu ldners zu erhalten, dessen Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen und zu prüfen, ob das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.

Das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens (Sanierung) bestehen. Darüber hinaus kann das Insolvenzgericht weitere Sicherungsmaßnahmen treffen. So kann es dem Sch uldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schu ldners nur mit Zustimmung des Insolvenzv erwalters wirksam sind.

Es kann Maßnahmen der Zwangsvollstreckungen gegen den S chuldner untersagen oder einstweilen einstellen. Dies gilt ohne weiteres für das bewegliche Vermögen des Schuldners, aber auch unter bestimmten Voraussetzungen für die Zwangsvollstr eckungen in Immobilien.