Inkasso-Glossar: Insolvenzgericht

Insolvenzgericht

Die örtliche Zuständigkeit für Insolvenzverfahren liegt bei dem Amtsgericht in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 3 Absatz 1 Satz 1 InsO). Wenn sich die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners allerdings an einem anderen Ort konzentriert, ist das dortige Insolvenzgericht zuständig (§ 3 Absatz 1 Satz 2 InsO).

Sachlich zuständiges Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen  können jedoch zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festlegen (§ 2 Absatz 2 InsO). Entsprechend sind in den meisten Bundesländern nur die Amtsgerichte Insolvenzgerichte, an deren Ort sich auch ein Landgericht befindet.

Das Insolvenzgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichtes. Es leitet das Eröffnungsverfahren und entscheidet über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Einsetzung des Insolvenzverwalters, der das Verfahren unter Aufsicht des Gerichtes führt.

Das Insolvenzgericht ist auch zuständig für die Einsetzung des Gläubigerausschusses und leitet die Gläubigerversammlungen. Es beendet das Verfahren durch Einstellungs- oder Aufhebungsbeschluss. In besonderen Verfahren sind dem Gericht weitere Kompetenzen zugewiesen.