Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung wird ( §§ 74, 75 InsO) vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme hieran sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.
Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies
- vom Insolvenzverwalter
- vom Gläubigerausschuss
- von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
- von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen
beantragt wird.
Die Aufgaben/Kompetenzen der Gläubigerversammlung sind nicht zusammenhängend aufgeführt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufgaben/Kompetenzen:
- Ggfs. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters in der ersten Gläubigerversammlung unter den Voraussetzungen des § 57 InsO
- Bestellung und Abwahl des Gläubigerausschusses als Institution sowie Wahl und Entlassung der Mitglieder gemäß der §§ 68, 70 InsO
- Die Gläubigerversammlung kann gemäß § 149 Abs. 3 InsO eine von dem Beschluss des Gläubigerausschusses abweichende Hinterlegungsstelle bestimmen
- Stellungnahme zu dem Bericht des Insolvenzverwalters gemäß § 156 InsO
- Entscheidung über die Gewährung von Unterhalt an den Schuldner und seine Familie aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO)
- Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlungen, sofern kein Gläubigerausschuss bestellt wurde (§ 160 InsO)
- Entscheidung über eine andere als vom Insolvenzverwalter geplante Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
- Entscheidung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere über die Fortführung des Unternehmens (§ 157 InsO)
- Entscheidung über die Veräußerung des Unternehmens gemäß § 162 InsO
Generell kann die Gläubigerversammlung bei Vorliegen einer Mehrheit immer Entscheidungen des Gläubigerausschusses ändern.
Ein Beschluss der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.