Inkasso-Glossar: Inkassovertrag

Inkassovertrag

Rechtlich gesehen ist der Inkassovertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen.

Der Inkassovertrag regelt die rechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis.

Bei dem Inkassovertrag erfolgt (im Gegensatz zur Inkassozession) keine Abtretung der Forderung. Der Inkassovertrag stellt lediglich eine Einziehungsermächtigung dar, d.h. der Gläubiger bleibt Inhaber der Forderung und gestattet lediglich, dass ein anderer für ihn den Anspruch geltend macht. Beide Rechtspositionen unterscheidet man wie folgt: Bei der Inkassozession macht das Inkassounternehmen ihr eigenes Recht an der Forderung im eigenen Namen (auf Rechnung des Gläubigers) gegenüber dem Schuldner geltend. Beim Inkassovertrag macht sie dagegen ein fremdes Recht (des Gläubigers) im eigenen Namen (auf Rechnung des Gläubigers) beim Schuldner geltend.

Für diesen Vertrag wiederum gelten die Regelungen für den Auftrag gemäß § 662 BGB und für den Dienstvertrag nach § 611 BGB.