Inkasso-Glossar: Inkassokosten

Inkassokosten

Inkassokosten sind diejenigen Gebühren, Auslagen und Kosten, die für die Einziehung fremder Forderungen bei dem Inkassounternehmen anfallen.

Befindet sich der Schuldner in Verzug können Inkassokosten als Verzugsschaden gegen ihn geltend gemacht werden (§ 286 Abs. 1 BGB).


Der Schuldner kann weiterhin zur Erstattung von Inkassokosten verpflicht sein, wenn er diese vertraglich übernommen hat, etwa in einem Ratenzahlungsvergleich vereinbart wurde, dass der Schuldner die bis dahin entstandenen Inkassokosten sowie die Kosten des Ratenzahlungsvergleiches übernimmt.

Im Gegensatz zu Rechtsanwälten existiert für Inkassobüros in Deutschland bei den Inkassokosten keine gesetzlich festgelegte Gebührenstruktur. Inkassokosten analog den Rechtsanwaltsgebühren werden im allgemeinen bis zu einer 1,3-fachen Gebühr nach RVG als zulässig erachtet.

Bei dem Inkassoauftrag an ADF Inkasso können folgende Inkassokosten entstehen:
  • Inkassogebühren
  • Auslagen (z-B. Kosten für Adressermittlungen oder sonstige Korrespondenz mit Dritten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, sonstige Behördenauslagen)

Im gerichtlichen Mahnverfahren können die Inkassokosten für die Tätigkeit des Inkassobüros – ähnlich wie Mahngebühren – ganz oder teilweise dem Schuldner auferlegt werden.

Inkassodienstleistungen durfte nach dem ehemaligen Rechtsberatungsgesetz nur erbringen, wer über eine Erlaubnis verfügte, die der Präsident des für den Sitz des Unternehmens zuständigen Amtsgerichtes oder Landgerichtes erteilt hatte. Diese in der Vergangenheit erteilte Inkassoerlaubnis war nur bis zum 31.12.2008 gültig.

Ab dem 01.07.2008 gibt es keine Inkassoerlaubnis mehr. Vielmehr erfolgt eine Registrierung von Inkassounternehmen unter der Voraussetzung, dass der Einzelunternehmer oder - bei juristischen Personen - wie etwa einer GmbH - eine dort angestellte "qualifizierte Person" über die notwendige praktische und theoretische Sachkunde verfügt. Diese ist durch Zeugnisse nachzuweisen, die von einer von den Ländern bestimmten Behörde geprüft werden.

Wenn das vermeintliche Inkassounternehmen über keine Inkassoerlaubnis verfügt und auch nicht im Rechtsdienstleistungsregister verzeichnet, ist der Inkassovertrag zwischen dem vermeintlichen Inkassounternehmen und dem Gläubiger nach § 134 BGB unwirksam. Mit der Folge, dass der Gläubiger keine Inkassokosten zahlen muss. Dann ist dem Gläubiger aber auch keine Schaden entstanden, den er nach §§ 280, 286 BGB als Verzugsschaden ersetzt verlangen könnte.

Der Schuldner muss in diesem Fall keine Inkassokosten zahlen.

Unter der Internetseite www.rechtsdienstleistungsregister.de kann überprüft werden, ob das ihm als Inkassounternehmen gegenübertretende Unternehmen registriert ist und damit Inkassokosten berechnen darf.