Inkasso-Glossar: Schuldrechtsreform

Schuldrechtsreform

Das Gesetz über die Schuldrechtsmodernisierung ist seit 01.01.2002 in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Zukunft gemäß § 195 BGB drei Jahre und nicht mehr dreißig Jahre. Eine dreißigjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB gibt es dennoch unter der Voraussetzung bestimmter Tatbestände, so z. B. bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten. Nach zehn Jahren verjährt gemäß § 196 BGB das Recht an einem Grundstück, das bedeutet, dass sich der Gesetzgeber unter Beibehaltung der Grundnormen des § 194 BGB für ein System der Dreijahresfrist mit Ergänzung durch Höchstfristen entschieden hat. Die Unterteilung in zwei- bzw. vierjährige Verjährungszeiten erfolgt zukünftig nicht mehr.

Die Verjährungsfrist beginnt zukünftig durch Entstehung des Anspruches und Kenntnis des Gläubigers hiervon, wobei der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit jeweils mit Jahresschluss beginnt. Des weiteren ist erwähnenswert, dass die in § 204 BGB aufgezählten Maßnahmen zur gerichtlichen Rechtsverfolgung oder ähnliche Handlungen nunmehr die Frist nicht nur unterbrechen, sondern deren Ablauf lediglich hemmen. Zu einem Neubeginn der Frist kommt es zukünftig nur in den Fällen der Anerkenntnis und bei Vollstreckungshandlungen, d.h. die Klagerhebung und Zustellung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung nur noch und unterbricht diese nicht.

Häufig treten bereits jetzt im Alltag Fragen nach dem Übergangsrecht auf, was insbesondere bei der Berechnung von Verjährungsfristen wichtig ist.

1. Ist die Verjährungsfrist nach der Neufassung länger als die frühere Frist, bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts. Begründet wird dieses Vorgehen mit dem Schutz des Schuldners, der sich auf eine kürzere Frist eingestellt habe.

2. Die zweite Ausnahme besteht für den Fall, dass der Anspruch nach neuem Recht schneller verjährt als nach früherem. Hier soll vermieden werden, dass schlimmstenfalls am 01. Januar 2002 eine Regelung anwendbar ist, nach der die neue Frist am Stichtag bereits abgelaufen wäre. Deshalb wird angeordnet, dass die kürzere neue Frist frühestens am 01. Januar 2002 anläuft. Dies wird mit der Erhaltung des Gläubigerinteresses begründet.

Eine sogenannte "Ausnahme von der Ausnahme" gibt es für den Fall, dass nach der alten Verjährungsfrist die Verjährung früher eingetreten wäre als bei neuem Fristbeginn und Anwendung des neuen Rechts. Hier bleibt im Rahmen eines Schuldnerschutzes die alte Frist maßgeblich.

Eine der wesentlichsten Veränderungen ist die nun nicht mehr erforderliche Nachfristsetzung als Voraussetzung des Übergangs vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch oder zum Rücktritt. Eine Ablehnungsandrohung wird nun nicht mehr vorausgesetzt, so dass der Gläubiger, anders als bisher, auch noch nach Ablauf der Nachfrist ein Wahlrecht darüber hat, ob er am Erfüllungsanspruch festhalten oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bestehen will. Durch diese Norm hat die Gläubigersituation eine Stärkung erfahren.

Dies ist der dritte Schwerpunkt der Neuregelungen des BGB, wobei die größten praktischen Auswirkungen das Sachmängelrecht betreffen. Hier wird es, was die Rechtsbehelfe des Käufers betrifft, in Zukunft ähnliche Regelungen geben wie bisher schon im Werkvertragsrecht, d.h. der Käufer hat in erster Linie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, der jedoch entfällt, wenn Beseitigung des Mangels nicht oder nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist.

Weitergehende Rechtsbehelfe hingegen sind erst gegeben, wenn der Käufer dem Verkäufer für die Nacherfüllung vergeblich Nachfrist gesetzt hat oder wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert hat bzw. die versuchte Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Rücktritt und Minderung sind verschuldensunabhängig. Die Schadensersatzhaftung des Verkäufers hängt davon ab, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Verkäufer den Mangel bei Vertragsabschluß kannte oder hätte kennen müssen, bei nachträglichen Mängeln, wenn er den Mangel schuldhaft herbeigeführt hat.