Inkasso-Glossar: Abweisung mangels Masse

Abweisung mangels Masse

Ein Insolvenzverfahren kann nur dann durchgeführt werden, wenn mindestens gesichert ist, dass die Kosten, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, voraussichtlich gedeckt sind. Ergeben die Ermittlungen des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren, dass das Vermögen des Insolvenzschuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um alle Kosten des Verfahrens zu decken, ist der Antrag gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO abzuweisen.

Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird, unterbleibt die Abweisung.

Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen (Schuldnerverzeichnis). Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung gelten entsprechend; jedoch beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre.

Wer nach  § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO einen Vorschuss geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Der Anspruch verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.