Inkasso-Glossar: Einstellung mangels Masse

Einstellung Mangels Masse 

Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein.

Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird ( 26 Abs. 3 gilt entsprechend). Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.