Auftraggeber
Auftraggeber nennt man den Gläubiger der Forderung im rechtlichen Verhältnis zum Inkassounternehmen.
Auftraggeber ist die Vertragspartei, die dem Inkassounternehmen im Rahmen des Inkassovertrages den Auftrag für ein Geschäft zur entgeltlichen Besorgung (die Forderung einzuziehen) überträgt.
Auftraggeber ist die Vertragspartei, die einem anderen im Rahmen eines Auftrags ein Geschäft zur entgeltlichen Besorgung überträgt. Beim Auftrag handelt es sich um einen im deutschen BGB in den §§ 662-674 vorgesehenen Vertragstyp.
Die andere Vertragspartei bezeichnet das Gesetzt als Beauftragter (vgl. Auftragnehmer).
Das Auftragsrecht ist durch seine Unentgeltlichkeit gekennzeichnet. Für den Auftraggeber besteht somit keine Pflicht zur Entlohnung des Beauftragten. Gemäß § 670 BGB hat der Auftraggeber dem Beauftragten diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die dieser zur Ausführung des Auftrags den Umständen nach für erforderlich halten darf.
Über das Auftragsrecht hinaus gebraucht man den der Begriff Auftraggeber im allgemeinen Sprachgebrauch und in der deutschen Rechtssprache auch für eine Vertragspartei, die einer anderen sonstige Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrags (z.B. Inkassoauftrag an das Inkassounternehmen), Werkvertrags oder Maklervertrags überträgt. So spricht man auch vom Auftraggeber eines Rechtsanwalts, Architekten oder Maklers.
Auch im Bauvertragsrecht (z.B. in der VOB) werden häufig die Bezeichnungen Auftraggeber und Auftragnehmer genutzt.