Inkasso-Glossar: Sozialhilfe

Sozialhilfe

Sozialhilfe ist die Gesamtheit der im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelten und früher als öffentliche Fürsorge bezeichneten Hilfen, die einem Menschen in einer Notlage von öffentlicher Seite gewährt werden; die Sozialhilfe hat heute die Funktion einer allgemeinen Grundsicherung und ist stets unpfändbar.

Im Jahr 2003 wurde das Sozialhilferecht grundlegend reformiert und als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert (SGB XII). Es tritt - von wenigen Ausnahmen abgesehen - zum 1. Januar 2005 in Kraft (einige Paragraphen sind bereits in Kraft getreten).

Die Modernisierung und Weiterentwicklung des Sozialhilferechts steht in engem Zusammenhang mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zur neuen Leistung Arbeitslosengeld II. Das Arbeitslosengeld II ist Bestandteil des als Hartz IV bezeichneten Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Leitlinien der Reform sind insbesondere:

  • Stärkung der Eigenverantwortung des Einzelnen
  • Verwaltungsvereinfachung
  • Transparenz
  • Ambulant vor Stationär

So werden beispielsweise die Hilfeleistungen vereinfacht, einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, wie etwa für Kleidung, in den Regelsatz mit einbezogen. Leistungsberechtigte erhalten durch diese Pauschalierung eine größere Eigenverantwortlichkeit und können nun selbständiger wirtschaften. Für die Verwaltung hat dies ebenfalls erhebliche Vorteile im Sinne einer Vereinfachung, weil einmalige Leistungen nicht mehr einzeln beantragt, entschieden und ausbezahlt werden müssen.

Das neue Sozialhilferecht weißt nun folgenden Grundstrukturen auf:

I. Überblick

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt als Auffangleistung
  2. Neue Regelsätze beinhalten einmalige Leistungen
  3. Aktivierende Leistungen
  4. Persönliches Budget, Vorrang ambulanter Leistungen
  5. Einbeziehung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII
  6. Verwaltungsmodernisierung
  7. Neuregelung der Sozialhilfegewährung an Deutsche im Ausland
  8. Abgrenzung der anderen Leistungen

II. Ziele, Entwicklung, Systematik

  1. Ziele des neuen Sozialhilferechts und Grundsätze der Sozialhilfe
  2. Entwicklung der Sozialhilfe
  3. Systematik der Sozialhilfeleistungen
  4. Weitere Regelungen des SGB XII enthalten

Das gültige Sozilhiferecht im Einzelnen:

Im Zuge der sog. Hartz Reformen wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörige im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zusammengefasst und mit dem Namen: Grundsicherung für Arbeitssuchende versehen, besser bekannt unter dem Namen Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld.

Für die Frage, ob nun ein Anspruch auf

- Arbeitslosengeld II (SBG II),
- auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII) oder
- auf Sozialhilfe (SGB XII) besteht,

ist das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit entscheidend.

Es kommt darauf an,

- ob der Anspruchsberechtigte zu einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens 3 Stunden nachgehen kann,
- ob er zu einer Bedarfsgemeinschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende zählt
- sowie auf sein Lebensalter.

Ist die Leistungsfähigkeit auf Dauer auf weniger als 3 Stunden eingeschränkt und ist das 18. Lebensjahr vollendet, so besteht Anspruch auf Grundsicherung (im Alter und) bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Ist das 65. Lebensjahres vollendet, so besteht (ebenfalls) ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter (und bei Erwerbsminderung) nach dem SGB XII.

Ist die Leistungsfähigkeit (medizinisch) nur befristet auf weniger als drei Stunden eingeschränkt, besteht ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, also auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Gleichfalls besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe für diejenige Person, die (nur) unter drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, aber

- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (sonst Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und

- in keiner Bedarfsgemeinschaft mit einem Berechtigten auf Grundsicherung für Arbeitssuchende lebt (sonst Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II) Einen Anspruch auf Sozialhilfe im engeren Sinne haben also etwa minderjährige, behinderte Kinder, die in einer stationären Einrichtung leben. Daneben auch Alkohol- und Suchtkranke, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind.

Im Gegenschluss bedeuten die obigen Ausführungen, dass Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II

bzw. Sozialgeld) derjenige erhält,

- wer für mindestens drei Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden kann

- der mit einem Anspruchsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sofern dieser Anspruchsberechtigte nicht einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII haben darf.

Gibt es Streitigkeiten zwischen zwei Leistungsträgern, ob das Merkmal der Erwerbsminderung bei einem Anspruchsteller gegeben ist (was ja auch über die Zuständigkeit des Sozialleistungsträgers entscheidet), so entscheidet eine Einigungsstelle. Ihr gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers der anderen Leistung an. Das Verfahren ist in § 45 SGB II (für die Grundsicherung für Arbeitssuchende) und § 45 SGB XII (für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) geregelt.

Das Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe bedeutet, dass andere Leistungen grundsätzlich der Sozialhilfe vorgehen. Es ist eine Notstandshilfe. Vorrangige Einkünfte bzw. Leistungen ist etwa das Kindergeld; es wird auf die Sozialhilfe angerechnet.

Nicht angerechnet werden, da sie einen anderen Zweck als die Deckung des Lebensbedarfs erfüllen, folgende Leistungen: Erziehungsgeld, Pflegegeld, Opferentschädigungsrenten, Schmerzensgelder, Leistungen "Mutter und Kind" Stiftung. Subsidiarität besteht aber nicht nur gegenüber Leistungen der öffentlichen Hand, sondern auch gegenüber zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterhaltsleistungen geltend gemacht worden sind und tatsächlich geleistet werden oder nicht. Hat der Antragsteller seine Unterhaltsansprüche nicht geltende gemacht, so kann der Sozialhilfeträger dies Anspruche auf sich überleiten und dann gegen den Unterhaltsschuldner vorgehen. Beispiel: Der geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner beantragt Soziahilfe, hat aber einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Expartner. Diese Unterhaltsansprüche kann der Träger der Sozialhilfe auf sich überleiten. Folge dieses Subsidiaritätsgrundsatzes ist die Verpflichtung zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisses des Anspruchssteller. Um grade älteren Menschen und Erwerbsunfähigen dieser Verpflichtung zu entheben, wurde die Grundsicherung für Menschen über 65 Jahren eingeführt, die heute im SGB XII integriert ist. Sie unterscheidet sich in der Höhe nicht von der Sozialhilfe, wird jedoch grds. ohne Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Kinder oder Eltern gewährt.

Es gibt mehrere Träger der Sozialhilfe. Für die grundlegende Sozialhilfe, d.h. die Hilfe zum Lebensunterhalt sind die Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte zuständig.

Für Menschen, die sich in besonderen Lebenslagen befinden, etwa Behinderte, die dauerhaft in Wohnheimen untergebracht sind, gibt es spezielle Zuständigkeiten von Behörden oder Trägern mit einem großen räumlichen Zuständigkeitsbereichen (in NRW etwa die beiden Landschaftsverbände). Dies ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Die Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte sind nicht nur Verwaltungsträger, sondern auch Träger der Finanzierung der Sozialhilfe. Im Gegensatz zur Sozialhilfe ist Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (also des Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) eine Arbeitsgemeinschaft aus Kommune und Agentur für Arbeit (der Bund), die die Leistung gemeinsam erbringt (Jobcenter oder ARGE genannt.). Kommunen haben allerdings als sog. Optionskommunen die Möglichkeit, die Leistung alleine zu erbringen. Es besteht dann für die Kommune die Möglichkeit der anteiligen Kostenerstattung durch den Bund.