Lebensversicherung und Pfändung
Die Ansprüche des Schuldners aus einer Kapitalbildenden Lebensversicherung können grundsätzlich gepfändet werden. Es handelt sich um eine Forderungspfändung, die in Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfüB) erfolgt und dem Versicherungsträger als Drittschuldner zuzustellen ist.
Ob der Schuldner eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, wird dem Gläubiger sehr oft über das Protokoll der eidesstattlichen Versicherung bekannt, da der Schuldner dort verpflichtet ist, gegebenenfalls bestehende Lebensversicherungen anzugeben.