Insolvenzordnung (InsO)
Mit der neuen Insolvenzordnung (InsO) wurde 1999 erstmals ein einheitliches Recht für Unternehmenspleiten eingeführt. Die Neuordnung hat sicher dazu beigetragen, dass nun mehr große Firmen den Gang zum Insolvenzrichter antreten. Diese können die Pleite nun nicht mehr beliebig hinauszögern.
Dafür bietet ein Insolvenzverfahren nunmehr auch eine Chance zum Neuanfang. Die Geschäfte können weiter geführt werden, während sich der Insolvenzverwalter um die Sanierung von Unternehmenteilen bemüht, wenn er die Geschäftfortführung für möglich und sinnvoll hält. Mit Zustimmung einer Mehrheit der von den Gläubigern vertretenen Forderungen wird das Unternehmen entschuldet, während der Betrieb weiter läuft.
Früher war dies nur im gerichtlichen Vergleichsverfahren möglich - doch in den achtziger Jahren war der Vergleich mit einem Anteil von nur noch ca. 1 Prozent der Unternehmenspleiten fast bedeutungslos geworden.
Heute muss schon bei drohender Überschuldung der Gang zum Insolvenzrichter angetreten werden, sonst liegt eine Insolvenzverschleppung vor, die mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird. Dies ist eine Antwort darauf, dass nach altem Recht immer mehr Konkurse mangels Masse abgelehnt werden mussten - zuletzt reichte bei drei Vierteln der Inso lvenzen die Konkursmasse nicht zur Deckung der Verfahrenskosten. Ein Hinweis, dass die Insolvenz meist viel zu spät realisiert wurde.
Als Insolvenzgründe laut der InsO gelten:
§ 17 InsO Zahlungsunfähigkeit
Ein Schuldner gilt als zahlungsunfähig, wenn er seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Das ist anzunehmen, sobald er seine Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit
Sie ist bereits gegeben, wenn der Sch uldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Hier gibt es allerdings erheblichen Ermessensspielraum.
§ 19 InsO Überschuldung
Sie liegt vor, wenn das gesamte Vermögen des Schuldn ers die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Neu geschaffen wurde die Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung. Die 1999 vorgesehene Möglichkeit, dass auch Kleinunternehmen die vereinfachte Verbrau cherinsolvenz wählen, wurde mit der Gesetzesänderung von 2001 wieder abgeschafft. Auch Selbständige mit mehr als 19 Gläubi gern müssen nun die Regelinsolvenz durchlaufen.